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Verkehrsunfall – Schadensersatz bei Vorschaden

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LG Wuppertal – Az.: 8 S 57/20 – Urteil vom 01.09.2021

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.11.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal (Az. 31 C 56/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung.

1.

(Symbolfoto: Elitprod/Shutterstock.com)

In tatsächlicher Hinsicht ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Insofern ist die Kammer nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche und tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2005, Az. VI ZR 270/04, BGHZ 164, 330-336, Rn. 9). Unter Anwendung dieser Maßstäbe begegnen die Feststellungen des Amtsgerichts keinen Bedenken. Fehler hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen werden mit der Berufung auch nicht geltend gemacht noch sind sie im Übrigen ersichtlich.

2.

Die angefochtene Entscheidung beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung, § 546 Abs. 1 ZPO. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese vom Amtsgericht zu Recht dazu verurteilt worden, an den Kläger 333,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2019 zu zahlen (unter a.). Weiter hat das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Art und Weise fes[…]


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