OVG Hamburg – Az.: 2 Bs 192/21 – Beschluss vom 08.10.2021
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Juni 2021 geändert und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 10. Juni 2020 und 30. April 2021 gegen die Baugenehmigung vom 9. März 2020 in der Fassung des Änderungsbescheides Nr. 1 vom 23. April 2021 abgelehnt.
Die Anschlussbeschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens, jeweils einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung für die Änderung eines Mehrfamilienhauses im Dach- bzw. Staffelgeschoss.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks ### (Flurstück ###, Gemarkung ###), das mit einem dreigeschossigen Wohnhaus bebaut ist. In seinem westlichen, zur ### gewandten Bereich grenzt das Grundstück der Antragsteller im Norden an das Vorhaben-grundstück ### (Flurstück ###, Gemarkung ###), welches mit einem viergeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut ist. Die beiden vorgenannten Häuser sind mit dem überwiegenden Teil ihrer Gebäudetiefe einander überdeckend auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet. Beginnend etwa in der Mitte der Gebäudetiefe springt die Südfassade des Bestandsgebäudes auf dem Vorhabengrundstück in ihrem rückwärtigen Bereich über eine Tiefe von mehreren Metern in Form eines rechteckigen, in allen oberirdischen Geschossen befensterten und nicht überdachten Lichtschachts nach Norden von der gemeinsamen Grundstücksgrenze zurück. Die rückwärtige Ostfassade des Gebäudes der Antragsteller, das eine geringere Tiefe als das Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück aufweist, steht auf Höhe des vorgenannten Lichtschachtes und deckt diesen in der Tiefe teilweise ab.
(Symbolfoto: Phoderstock/Shutterstock.com)Die beiden vorgenannten Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des am 6. September 1955 festgestellten Baustufenplans ###, welcher diese als Wohn[…]