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Blutentnahme – Hinweis auf Weigerungsrecht

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Landgericht Saarbrücken
Az: 2 Qs 53/08
Beschluss vom 13.11.2008
Vorinstanz: AG Saarbrücken, Az.: 7 Gs 3534/08

In dem Ermittlungsverfahren wegen: Gefährdung des Straßenverkehrs hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts beschlossen:
Die Beschwerde der Beschuldigten vom 16.10.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22.9.2008 (7 Gs 3534/08) wird als unbegründet verworfen.

Die Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sind die Voraussetzungen einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gegeben. Es sind weiterhin dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass der Beschuldigten im Hauptverfahren die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 111a StPO).

Es besteht insbesondere weiterhin der dringende Tatverdacht, dass die Beschuldigte am 28.7.2008 gegen 20.15 Uhr mit dem LKW Nissan Navara, amtliches Kennzeichen: … im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit (BAK 1,57 Promille) die B 51 in Richtung … befuhr und bei Durchfahren der Querspange in … in einer lang gezogenen Linkskurve aufgrund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit von der Fahrbahn abkam (§ 316 StGB).

Das Amtsgericht Saarbrücken war für die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO zuständig. Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 in der seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung stellt die Staatsanwaltschaft, sofern sie die Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung für erforderlich erachtet, ihre Anträge bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat daher den Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht nicht bei dem Amtsgericht Merzig, sondern bei dem Amtsgericht Saarbrücken gestellt.

Auch die durchgeführte Blutalkoholbestimmung ist rechtmäßig angeordnet worden.

Entgegen der Ansicht der Beschuldigten ist die Anordnung der Blutentnahme durch den Polzeibeamten …, die zu einem BAK-Mittelwert von 1,57 ‰ geführt hat (Bl. 22 der Akte), nicht zu beanstanden. Zwar sieht § 81a Abs. 2 StPO vor, dass die Anordnung einer Blutentnahme grundsätzlich durch den Richter zu erfolgen hat. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung sind auch die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) zur Anordnung befugt.

Eine richterliche Anordnung war vorliegend jedoch[…]


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