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PKH-Aufhebung – Beschwerdeeinlegung innerhalb 1 Monats

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 1 Ta 217/10
Beschluss vom 26.11.2010

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – auswärtige Kammern Neuwied – vom 29.04.2010 – 11 Ca 1818/08 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
Das Arbeitsgericht Koblenz – auswärtige Kammern Neuwied – hat dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 29.04.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 03.05.2010, aufgehoben.
Mit am 02.07.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Bezug genommen auf eine nach seinen Angaben vom Kläger „unmittelbar eingelegte“ Beschwerde und eine Erklärung des Klägers über dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Eine Beschwerde des Klägers ist jedoch nicht zu den Akten gelangt. Auf entsprechende Mitteilung des Arbeitsgerichts übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Schreiben des Klägers mit Datum vom 12.05.2010, in dem der Kläger erklärt, Beschwerde gegen den Beschluss vom 29.04.2010 einzulegen. Des Weiteren erklärte der Prozessbevollmächtigte, ansonsten sei die Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers als Beschwerde zu werten. Das Arbeitsgericht hat dem Beschwerdeführer hierauf aufgegeben, Belege über seine Einkünfte und Belastungen vorzulegen. Nachdem der Beschwerdeführer hierauf nicht reagierte, hat das A[…]


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