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Benutzung einer Grenzwand durch Nachbarn – Beseitigungsanspruch

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OLG Köln, Az.: 19 U 50/92, Urteil vom 19.08.1992
Tatbestand
Der Tatbestand der Entscheidung liegt nicht vor.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Landgericht hat einen Anspruch der Kläger aus § 1004 BGB auf Beseitigung der über der Pergola angebrachten Dachkonstruktion zu Recht bejaht. Unstreitig ragt die von den Beklagten zur Überdachung ihrer Terrasse errichtete Konstruktion nebst Regenrinne teilweise in das benachbarte Grundstück der Kläger hinein, da sie auf der Sichtschutzwand aufliegt, die – ebenfalls unstreitig – vollständig auf dem Grundstück der Kläger steht. Diesen überragenden Teil der Überdachung haben die Beklagten zu entfernen. Es handelt sich nämlich um einen Anbau an eine Grenzwand im Sinne des § 19 NachbG NW, den die Beklagten ohne die nach § 20 Abs. 1 NachbG NW erforderliche schriftliche Einwilligung der Kläger errichtet haben. Die unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Kläger befindliche Sichtschutzwand stellt eine Grenzwand dar, die von den Beklagten in der Weise mitbenutzt wird, daß sie das von ihnen über der Pergola angebrachte Dach mitträgt, also zur Unterstützung einer baulichen Anlage dient. Es handelt sich deshalb um einen Anbau im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 NachbG NW. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks darf eine Grenzwand aber nur dann durch Anbau nutzen, wenn der Eigentümer der Grenzwand schriftlich einwilligt und der Anbau öffentlich-rechtlich zulässig ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 NachbG NW). Da eine schriftliche Einwilligung der Kläger nicht vorliegt, sind die Beklagten zu der vorhandenen Nutzung der Sichtschutzwand nicht berechtigt und haben den Anbau zu entfernen. Eine andere rechtliche Beurteilung läßt sich auch nicht aus dem notariellen Kaufvertrag vom 10.12.1976 und den – unstreitig – diesem zugrundeliegenden Bauplänen herleiten. Nach den Bauplänen war lediglich eine Holzpergola über der Terrasse vorgesehen, nicht aber die von den Beklagten angebrachte Überdachung, die allein Gegenstand der Beseitigungsklage ist.

Symbolfoto: Von hansbui /Shutterstock.com

Die Kläger sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses z[…]


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