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Verkehrsunfall zwischen zwei Motorrädern bei Formationsfahrt

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OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 32/19 – Urteil vom 27.04.2021

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Kleve vom 13. Februar 2019 – 1 O 314/15 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach zu 50% gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 21.10.2012 auf der B 67 in K. nach einer Haftungsquote von 50% und immaterielle Schaden unter Berücksichtigung eines Haftungsanteils des Klägers von 50% zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die weitergehende Klage hinsichtlich des Grundes des Anspruchs und des  Feststellungsantrags wird abgewiesen.

Im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts einschließlich des Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Kleve zurückverwiesen.
Gründe
I.

(Symbolfoto: DedMityay/Shutterstock.com)

Der am ….1964 geborene Kläger verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld und Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am Sonntag, dem 21.10.2012 gegen 15.35 Uhr auf der B 67 auf Höhe der Abfahrt A. Straße in K. ereignet hat.

Am 21.10.2012 befuhr der Kläger mit dem von ihm geführten Motorrad Suzuki (amtliches Kennzeichen …) in einer Gruppe von insgesamt sieben Motorrädern die B 67 in Fahrtrichtung R.. Die auf der B 67 vorhandenen Fahrbahnen sind an der Unfallstelle durch eine durchgehende Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 der Anlage 2 zur StVO) voneinander getrennt. In Fahrtrichtung R. ist das Abbiegen nach links auf die A. Straße nicht erlaubt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h.

Die Gruppe fuhr in versetzter Formation; Einzelheiten zur Reihenfolge und den Abständen zwischen den einzelnen Fahrern sind streitig. Der Zeuge E. – zugleich Streithelfer zu 1) -, auf dessen bei der Streithelferin zu 3) haftpflichtversicherten Motorrad sich die Streithelferin zu 2) als Sozia befand, führte die Gr[…]


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