AG Hamburg-Harburg – Az.: 647 C 70/16 – Urteil vom 29.06.2016 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 633,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2016 zu zahlen und den Kläger von 78,89 EUR vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2016 gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 633,- EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallgeschehen. Am 18.12.2015 kollidierten auf der Kreuzung … in … der bei Grünlicht eingefahrene Kläger mit seinem Pkw … (amtliches Kennzeichen: …) mit dem bei Rotlicht eingefahrenen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw (amtliches Kennzeichen: …) miteinander. Der Kläger holte ein Schadensgutachten ein, wonach sich der Wiederbeschaffungswert auf 7.800,- EUR und Restwert auf 2.700,- EUR beliefen. Nach Erhalt des Gutachtens verkaufte der Kläger seinen Unfallwagen am 23.12.2015 zum genannten Restwert. Nachdem die Beklagte das Schadensgutachten am 23.12.2015 per eMail erhalten hatte, unterbreitete sie dem Kläger unter dem 05.01.2016 ein Restwertangebot der … über 3.333,- EUR bei kostenfreier Abholung des Fahrzeugs von seinem Standort. Dieses legte sie ihrer Schadensregulierung unter dem 15.1.2016 zugrunde und lehnte eine weitergehende Regulierung des Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 633,- EUR ab. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Restwertangebot vom 05.01.2016 der Schadensberechnung zugrunde zu legen ist, weil es dem Kläger oblegen hätte, ihr vor Veräußerung des Unfallwagens Gelegenheit zur Prüfung des ermittelten Restwertes und Unterbreitung eines besseren Restwertangebots zu geben, oder die Restewertbezifferung im Schadensgutachten bzw. der Verkaufserlös. Dem Kläger sind im Rahmen der vorgerichtlichen Forderungsdurchsetzung Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR entstanden, berechnet nach einem Gegenstandswert in Höhe von 7.201,18 EUR. Hierauf regulierte die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 650,34 EUR. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 633,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie ihn von 78,89 EUR vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung seines Schadens aus §§ 823 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG zu. Der Verkehrsunfall ereignete sich beim Betrieb des … des Klägers und beim Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug. Hierbei wurde der … beschädigt. Ein Fall höherer Gewalt gemäß § 7 Abs….