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Verjährung einer Notarkostenforderung

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Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht Köln verhandelt wurde, dreht sich um die Beschwerden der Beteiligten zu 1) gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln. Die Beteiligte zu 1) hatte gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln vom 21.02.2022 Beschwerde eingelegt, in dem ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen wurde. Die zentrale Frage in diesem Fall war, ob die Beteiligte zu 1) im Recht war, als sie behauptete, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden und ob die Kostenrechnungen des Antragsgegners ordnungsgemäß unterschrieben waren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-2 Wx 92/22, I-2 Wx 95/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Notarkostenforderungen nicht verjährt sind und die Beschwerden der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Wichtigste Punkte zum Urteil:

OLG Köln hat über die Verjährung einer Notarkostenforderung entschieden.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) wurden zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) behauptete, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.
Ein weiterer Einwand war, dass die Kostenrechnungen des Antragsgegners nicht ordnungsgemäß unterschrieben waren.
Das Landgericht Köln hatte den Antrag der Beteiligten zu 1) bereits zurückgewiesen.
Die vollstreckbaren Ausfertigungen der Kostenrechnungen wurden für unzulässig erklärt.
Es wurde festgestellt, dass die Notarkostenforderungen nicht verjährt sind.
Die Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung von Notarkosten beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten fällig geworden sind.

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Argumente der Beteiligten
Die Beteiligte argumentierte, dass das Landgericht erstmals angeführt habe, dass sie eine gesteigerte Darlegungslast hinsichtlich der fehlenden Unterschriften unter den Kostenrechnungen des Antragsgegners treffe. Sie behauptete, dass sie überrascht worden sei und dass das Landgericht einen Hinweis hätte erteilen müssen, der aber nicht erfolgt sei. Weiterhin argumenti[…]


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