Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Erbscheinvorlage bei Vollzug aufgrund einer trans- oder postmortalen Vollmacht

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

OLG Schleswig-Holstein – Az.: 2 W 48/14 – Beschluss vom 15.07.2014

Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 29. April 2014 wird Ziffer 2 der Zwischenverfügung des Grundbuchamts des Amtsgerichts Niebüll vom 19. März 2014 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug der Anträge im Schriftsatz des Notars S. vom 14. Januar 2014 nicht davon abhängig zu machen, dass der Beteiligte zum Nachweis der Erbfolge nach der verstorbenen Miteigentümerin S. B. einen Erbschein vorlegt.
Gründe
I.

Der Beteiligte begehrt den grundbuchlichen Vollzug einer Vereinbarung, die er aufgrund der Generalvollmacht seiner verstorbenen Ehefrau geschlossen hat.

Der betroffene Grundbesitz ist mit einem Gebäude mit fünf Wohnungen bebaut. Die Bauträgerin hatte die Wohnungen in der Weise vertrieben, dass sie jeweils ideelle Miteigentumsanteile sowie Wohnungsrechte an die einzelnen Erwerber veräußerte, zwischen denen zudem eine eingetragene Vereinbarung nach § 1010 BGB besteht. Unter anderem ist seit dem 26. November 2002 die Ehefrau des Beteiligten, Frau S. B., als Berechtigte des Miteigentumsanteils von 1.742/10.000 zur lfd. Nr. 2.3 in Abt. I sowie als Wohnungsberechtigte für die Wohnung Nr. 5 in Abt. II Nr. 11 eingetragen.

Die Eheleute hatten einander am 3. Februar 1999 wechselseitig in notarieller Form eine Generalvollmacht erteilt (UR-Nr. …/… des Notars P. S. in H., ONr. 91 der Grundakten). Darin heißt es unter anderem:

„1. Die Vertretungsmacht soll sich auf alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen erstrecken, die von dem jeweiligen Vollmachtgeber und dem jeweiligen Vollmachtgeber gegenüber nach dem Gesetz vorgenommen werden können, und zwar auch, soweit der Vollmachtgeber als Vertreter Dritter, insbesondere auch in seiner Eigenschaft als Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokurist, Vorstand oder Inhaber eines Handelsunternehmens handelt.

2. Jeder Bevollmächtigte kann Untervollmacht erteilen.

3. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

4. Diese Vollmacht soll mit dem Tode des jeweiligen Vollmachtgebers nicht erlöschen, sondern auch für dessen Erben wirksam sein.“

Am 27. Dezember 2013 schloss der Beteiligte mit seiner am 26. Dezember 1984 geborenen Tochter M.-L. S. eine notarielle Vereinbarung (UR-Nr. …/… des Notars S. , ONr. 91) in Bezug auf den betroffenen Grundbesitz und handelte dabei „zugleich aufgrund der in Ausfertigung vorgelegten (…) Vollmacht für die Erben seiner verstorbenen Ehefrau und Mutter der Beteiligten zu 1., nämlich S. B. (…)“. Der Vertrag lautet auszu[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv