OLG Schleswig-Holstein – Az.: 2 W 48/14 – Beschluss vom 15.07.2014
Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 29. April 2014 wird Ziffer 2 der Zwischenverfügung des Grundbuchamts des Amtsgerichts Niebüll vom 19. März 2014 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug der Anträge im Schriftsatz des Notars S. vom 14. Januar 2014 nicht davon abhängig zu machen, dass der Beteiligte zum Nachweis der Erbfolge nach der verstorbenen Miteigentümerin S. B. einen Erbschein vorlegt.
Gründe
I.
Der Beteiligte begehrt den grundbuchlichen Vollzug einer Vereinbarung, die er aufgrund der Generalvollmacht seiner verstorbenen Ehefrau geschlossen hat.
Der betroffene Grundbesitz ist mit einem Gebäude mit fünf Wohnungen bebaut. Die Bauträgerin hatte die Wohnungen in der Weise vertrieben, dass sie jeweils ideelle Miteigentumsanteile sowie Wohnungsrechte an die einzelnen Erwerber veräußerte, zwischen denen zudem eine eingetragene Vereinbarung nach § 1010 BGB besteht. Unter anderem ist seit dem 26. November 2002 die Ehefrau des Beteiligten, Frau S. B., als Berechtigte des Miteigentumsanteils von 1.742/10.000 zur lfd. Nr. 2.3 in Abt. I sowie als Wohnungsberechtigte für die Wohnung Nr. 5 in Abt. II Nr. 11 eingetragen.
Die Eheleute hatten einander am 3. Februar 1999 wechselseitig in notarieller Form eine Generalvollmacht erteilt (UR-Nr. …/… des Notars P. S. in H., ONr. 91 der Grundakten). Darin heißt es unter anderem:
„1. Die Vertretungsmacht soll sich auf alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen erstrecken, die von dem jeweiligen Vollmachtgeber und dem jeweiligen Vollmachtgeber gegenüber nach dem Gesetz vorgenommen werden können, und zwar auch, soweit der Vollmachtgeber als Vertreter Dritter, insbesondere auch in seiner Eigenschaft als Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokurist, Vorstand oder Inhaber eines Handelsunternehmens handelt.
2. Jeder Bevollmächtigte kann Untervollmacht erteilen.
3. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
4. Diese Vollmacht soll mit dem Tode des jeweiligen Vollmachtgebers nicht erlöschen, sondern auch für dessen Erben wirksam sein.“
Am 27. Dezember 2013 schloss der Beteiligte mit seiner am 26. Dezember 1984 geborenen Tochter M.-L. S. eine notarielle Vereinbarung (UR-Nr. …/… des Notars S. , ONr. 91) in Bezug auf den betroffenen Grundbesitz und handelte dabei „zugleich aufgrund der in Ausfertigung vorgelegten (…) Vollmacht für die Erben seiner verstorbenen Ehefrau und Mutter der Beteiligten zu 1., nämlich S. B. (…)“. Der Vertrag lautet auszu[…]