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Sachverständigenverpflichtung zu einer Bauteilöffnung im selbstständigen Beweisverfahren

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OLG Oldenburg –  Az.: 3 W 30/13 – Beschluss vom 21.11.2013

Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 20.09.2013 aufgehoben.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde, mit der sich der Sachverständige gegen die Anweisung wendet, selbst oder durch Dritte Bauteilöffnungen in fremdem Eigentum vorzunehmen, ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

I.

Der Antragsteller war Eigentümer des Grundstücks … in … .

Die Antragsgegnerin errichtete dort im Auftrag des Klägers ein Wohnhaus mit 5 Wohneinheiten.

Randnummer 4

Der Antragsteller beanstandete gegenüber der Antragsgegnerin Baumängel, die nach dem von ihm vorab eingeholten Privatgutachten des Dipl. Ing. D …… vom 01.04.2011 zum Eindringen von Feuchtigkeit führen.

Der Antragsteller beantragte hierzu am 02.07.2012 im selbständigen Beweisverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Er versicherte in diesem Zusammenhang, dass er noch Miteigentümer des Grundbesitzes sei.

Das Landgericht erließ am 07.08.2012 den von dem Antragsteller beantragten Beweisbeschluss und bestellte den Beschwerdeführer zum Sachverständigen. Der Beschwerdeführer beraumte einen Ortstermin auf den 24.10.2012 an und bat die Beteiligten, einen Baufacharbeiter mit geeignetem Werkzeug vorzuhalten, der auf seine Weisung Bauteilöffnungen vornehmen könne; hierfür sei die Einwilligung der Eigentümer erforderlich.

Der Antragsteller teilte dem Sachverständigen daraufhin am 19.09.2012 mit, dass ein Baufacharbeiter mit geeignetem Werkzeug nicht bereit gehalten werden könne; wenn auch die Antragsgegnerin nicht dafür sorgen könne, müsse der Sachverständige selbst einen Baufacharbeiter mit geeignetem Werkzeug bereitstellen.

Der Sachverständige bat das Gericht am 20.09.2012 um eine Weisung, wie er weiter zu verfahren habe.

Im Ortstermin vereinbarten die Beteiligten, dass zunächst eine eventuelle Erweiterung des Beweisbeschlusses sowie die Erweiterung des Verfahrens auf der Antragsgegnerseite durch Streitverkündung abgewartet werden soll.

Der Antragsteller hat inzwischen sämtliche Eigentumswohnungen verkauft. Er ist Verwalter der Wohnungseigentumsgemeinschaft.

Die Eigentümergemeinschaft hat den Antragsteller in der Eigentümerversammlung vom 16.11.2012 dazu bevollmächtigt, Nacherfüllungs- und Gewährleistungsansprüche sowohl am Sondereigentum als auch am Gemeinschaftseigentum geltend zu machen und durchzusetzen.

Der Sachve[…]


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