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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anforderungen an Begründung eines notariellen Kostenschuldverhältnisses

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LG Kleve – Az.: 4 OH 16/17 – Beschluss vom 22.01.2018

Der Antrag der Antragsteller vom 30.06.2017 wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Am 03.08.2016 übersandten die Antragsteller an den Antragsgegner per Fax ein aus dem Internet ausgefülltes Formular „Vorbereitung eines Kaufvertrages“, welches der Antragsgegner auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellt hatte (vgl. Bl. 23, 25 d.A.). Auf die weiteren Einzelheiten dieses ausgefüllten Formulars (Bl. 20 f. d.A.) wird Bezug genommen.

Am 10.08.2016 klärte eine Mitarbeiterin des Antragsgegners mit der Antragsteller zu 1.) noch Rückfragen (vgl. Bl. 23 d.A.).

Ein Entwurf eines Grundstückkaufvertrages wurde erstellt. Dieser Entwurf wurde außergerichtlich vom Antragsgegner noch nicht an die Antragsteller übersandt; im vorliegenden Verfahren wurde der Entwurf als Anlage zu dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 06.07.2017 zur Gerichtsakte gereicht. Auf die Einzelheiten dieses Entwurfs (Bl. 9 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Mit Kostenrechnung vom 22.02.2017, in der Fassung vom 30.10.2017, macht der Antragsgegner einen Betrag in Höhe von EUR 1.078,14 gegen die Antragsteller geltend. Auf die Einzelheiten dieser Kostenrechnung (Bl. 38 d.A.) wird Bezug genommen.

Die Antragsteller sind der Ansicht, dass sie einen Auftrag an den Antragsgegner nicht erteilt haben. Hilfsweise sei eine solche Beauftragung wirksam widerrufen worden, weil die Übersendung per Fax eine Verwendung von Telekommunikationsmitteln darstellen würde und für die Antragsteller als Verbraucher ein Widerrufsrecht bestehen würde (vgl. Bl. 25 d.A.).

Die Antragsteller beantragen (vgl. Bl. 1, 43 d.A.), die Aufhebung der Kostenrechnung des Notars Dr. Jochen ####, LL.M., Nr. L #####/####/1-2017 vom 22.02.2017 in der Fassung vom 30.10.2017.

Der Präsident des Landgerichts hat als vorgesetzte Dienstbehörde des Notars zu der Kostenberechnung Stellung genommen. Auf die Einzelheiten dieser Stellungnahme (Bl. 33 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

(1) Gemäß § 29 GNotKG schuldet die Notarkosten derjenige, der (Nr. 1) den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat, (Nr. 2) die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder (Nr. 3) für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Diese Vorschrift regelt ein öffentlich-re[…]


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