Zusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht befasste sich im anliegenden Urteil mit der Frage, ob durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Verjährungshemmung bezüglich des Lohnes aus Annahmeverzug des Arbeitgebers eintritt. Mit der Argumentation, andernfalls werde der Zugang zu den Gerichten für den Kläger aufgrund der zunächst bestehenden Ungewissheit über die Wirksamkeit der Kündigung und eines damit einhergehenden erhöhten Kostenrisikos unzumutbar erschwert, war der Kläger von einer Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgegangen.[
Bundesarbeitsgericht
Az: 5 AZR 509/13
Urteil vom 24.06.2015
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. April 2013 – 8 Sa 1389/12 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs.
Der 1961 geborene Kläger war seit Oktober 1990 beim beklagten Landkreis beschäftigt. Er wurde zuletzt nach Vergütungsgruppe III des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) vergütet. Mit Schreiben vom 29. September 2003 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Dezember 2004. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage wies das Arbeitsgericht ab. Auf die Berufung des Klägers stellte das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 9. Februar 2007 fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 29. September 2003 nicht aufgelöst wurde. Am 15. September 2004 trat der Kläger ein neues Arbeitsverhältnis an. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 31. Dezember 2004.
Der Beklagte erstattete der Bundesagentur für Arbeit das dem Kläger gewährte Arbeitslosengeld und führte die Sozialversicherungsbeiträge ab. An den Kläger leistete der Beklagte keine Zahlungen. Mit der am 10. Oktober 2008 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger für den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 14. September 2004 Vergütung w[…]