Notartreuhandgebühr: OLG Hamm klärt Bemessung nach Sicherungsinteresse
Das OLG Hamm entschied in seinem Beschluss vom 01.06.2015 (Az.: I-15 W 237/15) gegen den Beschwerdeführer, indem es feststellte, dass die Höhe der Treuhandgebühr sich nach dem effektiven Sicherungsinteresse und nicht nach dem vom Treugeber geforderten Ablösebetrag bemisst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, und eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das OLG Hamm bestätigte, dass die Bemessungsgrundlage für eine Treuhandgebühr das tatsächliche Sicherungsinteresse und nicht die Höhe des vom Treugeber angegebenen Ablösebetrags ist.
Die Entscheidung stützt sich darauf, dass das Sicherungsinteresse aus dem Schuldverhältnis zwischen Treugeber und Schuldner und nicht aus dem Treuhandverhältnis zum Notar resultiert.
Die Beschwerde des Notars gegen die Anpassung der Treuhandgebühr auf einen geringeren Betrag, basierend auf dem effektiven Sicherungsinteresse, wurde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde nicht zugelassen.
Der Beschluss verdeutlicht, dass Notare bei der Festsetzung von Treuhandgebühren das wirkliche Sicherungsinteresse berücksichtigen müssen und nicht lediglich den Treuhandauftrag des Treugebers.
Treuhandverhältnisse und deren Gebührenbemessung
Der Begriff Treuhandverhältnis beschreibt eine Konstellation, in der eine Person (Treugeber) einer anderen Person (Treunehmer) einen Vermögensgegenstand überträgt. Dabei wird der Treunehmer, beispielsweise ein Notar, angewiesen, über den Gegenstand nach bestimmten Weisungen zu verfügen. Die hierfür anfallenden Treuhandgebühren bemessen sich grundsätzlich nach dem zugrundeliegenden Sicherungsinteresse des Treugebers.
Bei derartigen Konstruktionen geht es häufig darum, Sicherheiten für Forderungen des Treugebers zu schaffen. Die Höhe des Sicherungsinteresses richtet sich folglich nach dem gesicherten Anspruch. […]