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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verdachtskündigung – fehlende Arbeitnehmeranhörung

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Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 474/07
Urteil vom 23.06.2009

In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2009 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2007 – 13 Sa 1287/06 – aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung.
Der 1960 geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit 1985 bei der Beklagten tätig, zuletzt als Kranführer zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.800,00 Euro. Die Beklagte betreibt eine Hafenanlage mit Häfen in S und W. Sie beschäftigt weit mehr als zehn Arbeitnehmer.
Die Beklagte erstattet ihren Mitarbeitern für Dienstfahrten mit dem eigenen Pkw auf der Grundlage einer „Richtlinie für die Benutzung von Kraftfahrzeugen für Dienstfahrten“ 0,30 Euro je Fahrtkilometer. Als Dienstfahrt gilt die Fahrt von der regelmäßigen Arbeitsstätte zur auswärtigen Tätigkeitsstätte. Zur Abrechnung der Fahrtkosten hat der Arbeitnehmer ein Formular auszufüllen, in das Datum, Uhrzeit und Wegstrecke der Dienstfahrt einzutragen sind und das einer – möglichst zeitnahen – Gegenzeichnung durch den jeweiligen Vorgesetzten bedarf. Die Berechnung und Auszahlung zu erstattender Fahrtkosten erfolgt dann über das Betriebsbüro der Beklagten.
Der Kläger war ursprünglich im Hafen S eingesetzt. Im dortigen Sozialgebäude befand sich durchgängig ein persönlicher Spind des Klägers. Seit Mai 2005 war er im „Werksbereich Hafen W“ tätig. Zu seinem jeweiligen Einsatzort gelangte der Kläger über die Werkseinfahrt Tor 5. Von dort aus beträgt die Wegstrecke zum Hafen S mehrere Kilometer, zum Hafen W ist sie wesentlich kürzer. Da der Einsatz des Klägers in W zunächst nur vorübergehend erfolgen sollte, erstattete die Beklagte anfänglich die Kosten für Fahrt[…]


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