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Angemessenheit eines anwaltlichen Stundensatzes – Schätzung Zeitaufwand

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OLG Düsseldorf - Az.: 24 U 355/20 - Beschluss vom 23.11.2021

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 11. Januar 2022 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 11.786,83 festgesetzt.
Gründe:
I.

(Symbolfoto: Aerial Mike/Shutterstock.com)

Die Berufung der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).

Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht zutreffend das Versäumnisurteil vom 18. Januar 2019 aufrechterhalten.

1. Das Landgericht Düsseldorf war zur Entscheidung über die von der Klägerin verfolgte Honorarforderung international zuständig. Gemäß dem hier anwendbaren Art. 7 Nr. 1 VO EU 1215/2012 (= Brüssel Ia-VO, gültig seit dem 10. Januar 2015) besteht im Bereich der EU für bestimmte Vertragstypen ein autonomer Gerichtsstand des Vertrages. Für die Erbringung von Dienstleistungen ist der Ort der Dienstleistung maßgebend. Dieser bestimmt den einheitlichen Erfüllungsort für alle sich aus diesen Verträgen ergebenden Ansprüche, auch die aus dem Vertrag erwachsenen Zahlungsansprüche (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. März 2006 – IX ZR 15/05, Rn. 14, jetzt und im Folgenden zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 26. Februar 2020 – 15 U 4202/19, Rn. 41ff.; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Auflage, § 29 Rn. 3; ZÃ[…]


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