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Geschwindigkeitsüberschreitung – Möglichkeit eines Augenblicksversagens

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OLG Zweibrücken, Az.: 1 OWi 1 Ss Bs 35/16, Beschluss vom 31.08.2016

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern hinsichtlich der Festsetzung der Geldbuße aufgehoben und die Betroffene zu einer Geldbuße von 240 € verurteilt.

2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.

3. Die Kosten des Verfahrens und die durch die Rechtsbeschwerde veranlassten notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Polizeipräsidium Rheinpfalz hat gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid vom 26. Februar 2016 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h eine Geldbuße von 160 € festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat angeordnet. Auf ihren Einspruch, den sie in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat das Amtsgericht die Betroffene zu einer Geldbuße von 320 € verurteilt und von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen, weil der Geschwindigkeitsverstoß keine grobe Pflichtverletzung darstelle. Gegen das Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

Symbolfoto: Von n_defender /Shutterstock.com

Das zulässige Rechtsmittel hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlich Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

Das Amtsgericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Am 6. Januar 2006 befuhr die Betroffene um 15.40 Uhr in der Gem. Schopp die B270 in Fahrtrichtung Kaiserslautern mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen … Im Bereich der Fußgängerunterführung wurde die Geschwindigkeit der Betroffenen mit dem Messgerät ES 3.0 der Firma ESO mit 115 km/h gemessen. Nach Abzug der Toleranz von 4 km/h hat die Betroffene an der genannten Stelle die auf 70 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h überschritten. Im Streckenverlauf von dem oben genannten Streckenabschnitt ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch beidseits ca. 125 m vor der Messstelle aufgestellte Verkehrszeichen (Zeichen 274) auf 70 km/h beschränkt.

Ausgehend von diesem Sachverhalt war es dem Amtsgericht nicht von Rechts wegen verwehrt anzunehmen, die Betroffene habe ihre Pflichten als Kraftfahrzeugführerin zwar ver[…]


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