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Formularmäßiger Klageverzicht in Aufhebungsvertrag – Wirksamkeit

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Landesarbeitsgericht Thüringen – Az.: 3 Sa 393/17 – Urteil vom 05.11.2018

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 03.11.2016 – 4 Ca 162/16 – wird zurückgewiesen.

Auf Antrag des Klägers wird das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 20.000,00 € brutto zum 31.12.2016 aufgelöst.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages und einer hilfsweise ordentlichen Kündigung. Zuletzt begehrt er die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses.

Der am 03.07.1964 geborene, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten seit 1997, zuletzt als Leiter des Gastronomiebereichs zu 2.450,00 Euro brutto, angestellt. Die Beklagte betreibt ein Seniorenheim. Neben der Versorgung mit regelmäßigen Mahlzeiten bietet sie den Senioren und deren Gästen regelmäßig u.a. Kaffee und Kuchen an. Die hierfür von allen Mitarbeitern des Gastronomiebereichs vereinnahmten Kleinbeträge wurden in eine für sie alle frei zugängliche Kasse eingelegt. Über die Kassenführungspflichten und die Kenntnis der Heimleitung von der tatsächlichen Kassenführung besteht zwischen den Parteien Streit.

Am 01.02.2016 sprach die seit einiger Zeit neu eingesetzte Heimleiterin Frau den Kläger darauf an, dass die Handhabung der Kasse „intransparent“ sei. Der Kläger erläuterte diese. Man erörterte Verbesserungen. Konkrete Weisungen für die künftige Kassenführung sind streitig.

Zwei Tage vor dem 19.05.2016 prüfte die Beklagte die Kasse in Abwesenheit des Klägers. Sie erkannte für sich einen „Kassenfehlbestand“ und „Manipulationen“. Zu einem von ihr nicht mehr zu benennenden Zeitpunkt fertigte sie eine Aufstellung „Einnahmen Küche Besucher Foyer und Speiseraum Zeitraum 01.12.2015 – 02.04.2016“ (Anl. B1, Bl. 133 d. A.). Hierzu befragte sie Senioren der Einrichtung und deren Angehörige zu deren Erinnerungen an Ausgaben u.a. für Kaffee und Kuchen in den letzten vier Monaten. Sie errechnete für vier Tage, an denen der Kläger an zwei Tagen dienstfrei hatte, Soll-Einnahmen von 358,00 Euro.

Am 19.05.2016 baten die Frau und die Pflegedienstleiterin Frau den Kläger zu einem Gespräch, in dem er zunächst die Kasse abrechnen sollte. Die fehlenden Belege für Einnahmen begründete er mit der bereits am 01.02.2016 geschilderten Kassenführung, wonach die Kleinbeträge von allen Mitarbeitern des Gastronomiebereichs ohne Quittung eingenommen und a[…]


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