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Fahren ohne Fahrerlaubnis – Beendigung Dauerstraftat

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OLG Hamm – Az.: III-4 RVs 75/17 – Beschluss vom 27.06.2017

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Detmold hatte die Angeklagte mit Urteil vom 06.10.2016 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen sowie wegen Missbrauchs von Ausweispapieren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von noch zwei Jahren verhängt. Gegen das Urteil legten die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte Berufung ein. In der Berufungshauptverhandlung wurde ein Vorwurf eines Verstoßes gegen § 21 StVG nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Das Landgericht Detmold hat mit dem angefochtenen Urteil – unter Verwerfung der beiden Berufungen im Übrigen – das amtsgerichtliche Urteil teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

„Die Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und wegen Missbrauchs von Ausweispapieren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten darf ihr keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.“

Zur Tat hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

„Im Jahre 2015 war und noch immer ist die Angeklagte nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Gleichwohl schaffte sie sich im September 2015 einen Pkw Corsa an. Dieser wurde auf den Namen ihres damaligen, mittlerweile verstorbenen Lebensgefährten T angemeldet. Den Unterhalt für das Auto zahlte die Angeklagte. Das Fahrzeug parkte zunächst regelmäßig auf einem Parkplatz in der Nähe ihrer Wohnung. Die Angeklagte war es auch, die den einzigen Schlüssel hatte. Wenn sie irgendwo hingebracht werden musste, kam ihr Vater, der Zeuge L3 und fuhr sie mit ihrem Fahrzeug. Der Zeuge wohnt etwa 5 km entfernt von der Angeklagten. Wenn er die Fahrt absolviert hatte, stellte er den Pkw auf den Parkplatz zurück. Die Angeklagte nahm den Schlüssel wieder mit in ihre Wohnung. So wurde das bis Anfang November 2015 gehandhabt. Ab diesem Zeitpunkt nahm der Zeuge L3 den Pkw Corsa mit nach Hause. Regelmäßig parkte das Fahrzeug nun vor seiner Wohnung. Wenn die Angeklagte gefahren werden musste, holte er sie von zu Hause ab.

Bevor das Auto ab Anfang November 2015 regelmäßig bei ihrem Vater stand, benutzte es die Angeklagte zumindest in einem Fall[…]


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