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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigungsschutzklage – Auflösungsantrag

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 8 Sa 95/11
Urteil vom 26.05.2011

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 15.12.2010 – 2 Ca 1201/10 – teilweise abgeändert.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird auf Antrag des Klägers mit Wirkung zum 28.09.2010 aufgelöst.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 6.350,00 € zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszuge um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitnehmers. Das Arbeitsgericht hat die zugrunde liegende arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung vom 28.09.2010 für unwirksam erklärt, den klägerseitigen Auflösungsantrag jedoch abgewiesen.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der im Jahre 1977 geborene Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages seit dem Jahre 2007 im baugewerblichen Betrieb der Beklagten als Technischer Leiter beschäftigt. Er ist Mitglied der……….. Nach seiner Darstellung belief sich die zu beanspruchende monatliche Arbeitsvergütung zuletzt auf 3750 €, nach Darstellung der Beklagten auf 3625 €. Über die Höhe der zu beanspruchenden Vergütung ist ein weiterer Rechtsstreit anhängig (ArbG Herford 2 Ca 679/10 = LAG Hamm 11 Sa 90/10).
Wie unstreitig ist, hatte die…….., B………. mit Schreiben vom 31.03.2010 die nicht tarifgebundene Beklagte zur Aufnahme von Tarifverhandlungen über den Abschluss eines Haustarifvertrages aufgefordert. Am 08.04.2010 fand eine Wahl der Tarifkommission statt, bei welcher der Kläger zum Mitglied der Tarifkommission gewählt wurde. Am 09.04.2010 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine fristlose Kündigung aus, gegen welche der der Kläger im Verfahren ArbG Herford 2 Ca 469/10 Klage erhob. Die weiteren Mitglieder der Tarifkommission – Frau H1, Herr A1, Herr K1 – und auch die mit der Vorbereitung einer Betriebsratswahl befassten Arbeitnehmer Frau S2 und Herr S3 erhielten am selben Tage eine ordentliche Kündigung mit sofortiger Arbeitsfreistellung, gegen welche sie ebenfalls Klage erhoben. Wegen dieser Kündigungen kam es zunächst am 12.04.2010 zu Protestmaßnahmen […]


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