Landgericht Offenburg
Az: 1 S 169/01
Urteil vom 16.07.2002
Tenor
In dem Rechtsstreit wegen Schmerzensgeld u. a. hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2002 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wolfach vom 10.10.2001 (Geschäftsnummer 1 C 97/01) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wolfach vom 10.10.2001 ist unbegründet.
II.
Im Ergebnis zurecht hat das Amtsgericht dem Kläger gern. §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, 3 PflVG Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von DM 2.040 aufgrund des von der Beklagten Ziff. 1 verschuldeten Verkehrsunfalls vom 05.12.2000 zugesprochen.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren zur Überzeugung der Kammer den ihm obliegenden Nachweis geführt, als Folge des Unfallgeschehens eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Bereich des Halswirbelsäule erlitten zu haben, die nicht als Bagatellverletzung eingestuft werden kann.
1.
Der technische Sachverständige S führte anhand des Schadensbildes und einer Betrachtung der Massen der beteiligten Kraftfahrzeuge für die Kammer nachvollziehbar aus, daß die Differenzgeschwindigkeit beim Zusammenstoß etwa im Bereich zwischen 8 und 9 km/h lag. Sein[…]