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Rechtsanwälte Kotz GbR

Räumungsverfügung gegen Mitmieter – konkrete Gefahr für Leib oder Leben

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AG Bremen, Az.: 5 C 135/15. Urteil vom 30.04.2015

1.

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.

Der Streitwert wird auf € 5.280,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die bei ihren 80jährigen Eltern lebende 43jährige Verfügungsklägerin nimmt die im selben Haus wohnenden Verfügungsbeklagten (65 und 74 Jahre alt) auf Räumung von Wohnraum im einstweiligen Verfügungsverfahren in Anspruch.

Die Eltern der Verfügungsklägerin, die unvernommen gebliebenen sistierten Zeugen H. + U. H., mieteten zum 01.05.1972 sämtliche Räume des Obergeschosses sowie den ausgebauten Boden im Zweifamilienhaus in der …straße in Bremen an. Sie dürfen zudem den Trockenraum im Keller mitnutzen.

Ebenfalls seit ca. 30 Jahren sind die Verfügungsbeklagten Mieter der unteren Räume in dem Haus in der …straße in Bremen. Ihnen steht zudem neben den allgemein zugänglichen Räumen im Keller ein eigener Kellerraum zur alleinigen Nutzung zur Verfügung.

Die Parteien und die Eltern der Verfügungsklägerin leben seit Jahren im Streit.

Vor einiger Zeit kam es zu einem Einbruchsversuch oder gar Einbruch im Haus. Die Verfügungsbeklagten brachten danach in ihrem Kellerraum, aus dem nach ihrer Behauptung später auch teure Champagnerflaschen entwendet worden seien, eine Videokamera an. Ob auch, in den Gemeinschaftsbereich gerichtet, eine weitere Kamera mit Richtmikrofon oder nur eine Kamera-Attrappe außen über der Eingangstür zu ihrem Kellerraum von den Verfügungsbeklagten installiert wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Zumindest diese in den Gemeinschaftsbereich ausgerichtete Kamera bzw. Attrappe ist der Verfügungsklägerin und ihren Eltern ein Dorn im Auge, so dass der Streit sich wieder verschärfte und die Kamera regelmäßig weggedreht und von den Verfügungsbeklagten wieder ausgerichtet wird.

Der Vermieter wurde und wird von den Parteien über Vorkommnisse zwischen ihnen unterrichtet. Es kam auch bereits zu Polizeieinsätzen, so zuletzt in der Nacht von Ostersonntag auf Ostermontag. Aus dem Tätigkeitsbericht der P[…]


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