Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausbildungsverhältnis – Wirksamkeit Kündigung – formwirksamen Unterschrift

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 7 Sa 176/16 – Urteil vom 25.08.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.01.2016 in Sachen 3 Ca 6805/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses in der Probezeit.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage im Wesentlichen abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 06.01.2016 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 03.02.2016 zugestellt. Die Klägerin hat am 11.02.2016 durch ihren anwaltlichen Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese zugleich begründen lassen.

Die Klägerin und Berufungsklägerin hält an ihrer Auffassung   fest, dass die streitige Kündigung formunwirksam sei. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Unterschrift. Das Arbeitsgericht habe lediglich zwischen Unterschrift und Handzeichen abgegrenzt, habe aber abklären müssen, ob die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennbar sei.

Ferner sei das Arbeitsgericht nicht auf den Gesichtspunkt des § 134 BGB eingegangen; denn eine rückwirkend ausgesprochene Kündigung wie hier zum 29.06.2015 habe  zur Folge, dass  Sozialversicherungsbeiträge nicht  abgeführt würden, was eine Straftat darstelle. Eine Umdeutung einer solchen Kündigung käme daher nicht in Frage.

Bei der Wertung der Kündigung als eine solche innerhalb der Probezeit habe das Arbeitsgericht nicht beachtet, dass die Beklagte handschriftlich eine verhaltensbedingte Kündigung mit einem unzutreffenden Sachverhalt zu begründen versucht habe.

Auf den vollständigen Inhalt und das Erscheinungsbild der Berufungs-, bzw. Berufungsbegründungsschrift vom 11.02.2016 und den weiteren Schriftsatz der Klägerin vom 11.05.2016 wird Bezug genommen.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.01.2016, Aktenzeichen 3 Ca 6805/15, abzuändern und festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.06.2015 nicht aufgelöst wurde.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt in ihrer Berufungserwiderung Ergebnis und Begründung der arbeitsgerichtlichen Entsche[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv