LG Hamburg – Az.: 628 Qs 19/21 – Beschluss vom 06.04.2022
1. Auf die sofortige Beschwerde des Freigesprochenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 22.04.2021 (Az.: 626 Ds 130/19) wie folgt abgeändert:
Die dem früheren Angeklagten zu erstattende notwendigen Auslagen werden auf EUR 913,90 zzgl. 19% Umsatzsteuer = EUR 173,64 (Endsumme: EUR 1.087,54) festgesetzt.
2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Der Freigesprochene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Durch rechtskräftiges Urteil vom 30. Juni 2020 hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg den früheren Angeklagten vom Vorwurf der falschen Verdächtigung freigesprochen und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Mit Kostenberechnung vom 02.07.2020 wurde beantragt, Auslagen in Höhe von EUR 1.461,90 zzgl. 19% Umsatzsteuer in Höhe von EUR 277,76 – mithin einen Gesamtbetrag von EUR 1.739,66 – gegen die Staatskasse festzusetzen.
Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.04.2021 lediglich einen Erstattungsbetrag von insgesamt EUR 1.057,55 festgesetzt.
Im Wesentlichen blieben die Einzelposten der Kostenrechnung unbeanstandet. In Streit sind lediglich die folgenden Abrechnungsposten:
(1) Statt einer Grundgebühr von EUR 200,- hat die Rechtspflegerin lediglich EUR 130,- festgesetzt.
(2) Die beantragten Fahrtkosten von 2 x EUR 171,60 für jeweils 572 km Anreise mit dem eigenen PKW sind abgelehnt worden.
(3) Die beantragten Abwesenheitsgelder bei einer Geschäftsreise in Höhe von 2 x EUR 70,- sind abgelehnt worden.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, welcher dem Verteidiger des Freigesprochenen am 4. Mai 2021 zugestellt wurde, hat der Freigesprochene am 18. Mai 2021 sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 20. Mai 2021 hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. April 2021 dahingehend berichtigt, dass die Grundgebühr in Höhe von EUR 110,- (statt zuvor EUR 130,-) festgesetzt worden war.
II.
(Symbolfoto: manfeiyang/Shutterstock.com)Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten ist zulässig hat in der Sache jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg.
1. Die sofortige Besch[…]