SG Marburg – Az.: S 15 R 100/17 – Urteil vom 29.04.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Versichertenrente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI.
Die 1963 geborene Klägerin beantragte am 06.02.2015 bei der Beklagten formlos Versichertenrente wegen Erwerbsminderung (Bl. 2 Rentenakte). Mit Schreiben vom 09.07.2015 (Bl. 6 RA) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für den Antrag auf Versichertenrente ein förmlicher Antrag gestellt werden müsse. Als dieser Antrag nicht gestellt wurde, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 13.08.2015 (Bl.7 RA) ab. Den Widerspruch (Bl. 8 RA) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2015 (Bl. 14 RA) zurück.
Am 11.3.2016 (Bl. 23 RA) stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag und übersandte am 19.05.2016 das ausgefüllte Antragsformular (Bl.25-32 RA). Mit Schreiben vom 18.10.2016 (Bl. 55 RA) beauftragte die Beklagte den Arzt für Psychiatrie Dr. C. mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens. Dieser teilte der Beklagten telefonisch mit (Bl. 60 RA) dass das Gutachten bereits am 14.11.2016 storniert worden sei, da die Klägerin nicht erschienen sei. Hierauf lehnte die Beklagten Rentenantrag der Klägerin mit Bescheid vom 31.01.2017 (Bl. 61 RA) ab und führte zur Begründung aus, den Antrag auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung könne sie nicht entsprechen, solange die Klägerin nicht mitwirke. Für die Entscheidung über den Rentenantrag habe die Beklagte den Sachverhalt zu ermitteln. Dabei müsse die Klägerin mitwirken (§§ 60-62 und 65 SGB I). Die Klägerin sei dieser Aufforderung zur Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 28.02.2017 (Bl. 62 RA) Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Beklagte habe die Erforderlichkeit einer Untersuchung bei seit November 2016 notwendiger Krankenhausbehandlung wegen Somatisierung nicht begründet. Es lägen genug medizinische Unterlagen vor, um über den Rentenantrag positiv entscheiden zu können. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2017 (Bl. 71 RA) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach § 62 SGB I müsse sich die Klägerin auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich seien. Auch nach Auswertung des Widerspruchs sei der berat[…]