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Kündigungsausschluss Mieter bei Zahlungsverzug aufgrund Corona-Pandemie

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AG Ludwigsburg – Az.: 10 C 2184/20 – Urteil vom 12.04.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.348,98 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger machen Schadensersatzanspruch aus einem Wohnraummietverhältnis geltend.

Zwischen den Parteien wurde mit Datum vom 15.04.2019 ein Wohnraummietvertrag abgeschlossen (Anlage K1, Bl. 4 f. d. A.).

Im Mietvertrag finden sich unter anderem folgende Klauseln:
§ 2 Mietzeit
Das Mietverhältnis beginnt am 15.06.2019…
§ 3 Miete
Ziffer 4 a) Die gesamte Miete ist spätestens bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats im Voraus auf folgendes Konto zu entrichten…

Den Beklagten stand aus der Nebenkostenabrechnung 2019 ein Guthaben in Höhe von € 479,55 zu.

Die Beklagten bezahlten zunächst die Mieten für April und Mai 2020 nicht.

Die Kläger kündigten mit Anwaltsschreiben vom 14.05.2020 das Mietverhältnis fristlos.

Die Beklagten bezahlten die Mieten für April bis Juni 2020 zum 10.06.2020.

Die Kläger sind im Wesentlichen der Auffassung, dass ihnen ein Recht zur fristlosen Kündigung zugestanden sei, unabhängig von der Regelung des Artikel 240 EGBGB.

Zudem sei eine Glaubhaftmachung durch die Beklagten im Hinblick auf ihre Corona-Pandemie bedingte Leistungsunfähigkeit, wie sie § 2 zu Artikel 240 EGBGB vorschreibe vor der Kündigungserklärung nicht erfolgt.

Die Kläger sind der Auffassung, dass ihnen für die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit ein Schadensersatzanspruch zustehe.

Ferner sind sie der Auffassung, dass das Betriebskostenguthaben nicht mehr bestehe, da die Beklagten die Miete Januar 2021 um den genannten Betrag gekürzt hätten.

Die Kläger stellen folgende Anträge:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger den Betrag i. H. v. 869,43 € nebst Verzugszinsen hieraus i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2020 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger bezüglich der außergerichtlichen Anwaltskosten der Kläger den Betrag i. H. v. 171,68 € nebst Verzugszinsen hieraus i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit[…]


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