LG Berlin – Az.: 66 S 80/19 – Urteil vom 30.10.2019
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 25.02.2019, Az. 7 C 206/18, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Anstelle der Darstellung eines Tatbestandes wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts verwiesen. Nach Maßgabe der §§ 540 Abs. 2 Nr. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO sind ergänzende Feststellungen nicht veranlasst.
II.
Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgemäß eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Dem Kläger steht ein Räumungs- und Herausgabeanspruch gegen den Beklagten gemäß §§ 546 Abs. 1, 985 BGB nicht zu. Die von ihm ausgesprochenen Kündigungen wegen Eigenbedarfs haben das Mietverhältnis nicht gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB beendet, denn es fehlt an einem Kündigungsgrund.
1.
Ein berechtigtes Interesse i.S. des § 573 Abs. 1 BGB liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Auf diesen Kündigungsgrund beruft sich der Kläger zu Unrecht.
a) Unstreitig beabsichtigt der Kläger nicht, die von ihm gekündigte Wohnung selbst zu nutzen, und zwar auch nicht teilweise. In die Wohnung soll als Bedarfsperson Frau M. nach ihrer Übersiedlung aus Halle nach Berlin allein einziehen. Sie soll dort ihrem Wunsch gemäß allein wohnen, einen eigenen Haushalt zu führen und ein eigenständiges und unabhängiges Mietverhältnis (mit dem Kläger als Vermieter) begründen. Eine nach dem Personenstandsrecht qualifizierte Beziehung zwischen dem Kläger und Frau M. besteht nicht; letztere ist die Lebensgefährtin des Klägers.
b) Als Lebensgefährtin des Klägers ist Frau M. keine „Familienangehörige“ im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Zwar hat der Gesetzgeber den Begriff der Familienangehörigen nicht näher bestimmt. Zur Konkretisierung werden aber überzeugend die Regelungen über das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen (§§ 383 ZPO, 52 StPO) herangezogen (vgl. BGH. Urteil vom 27.01.2010 – VIII ZR 159/09 – NZM 2010, 271; Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019, § 573, Rn. 54). Nach diesem Maßstab zählt eine Lebensgefährtin nicht zu dem rechtlich privilegierten Personenkreis der Familienangehörigen. Der Kläge[…]