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Beitrittserklärung an eine nicht existente GbR – Werbegemeinschaft

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AG Hohenschönhausen
Az: 14 C 108/06
Urteil vom 12.04.2007

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, eine in der Rechtsform des nichtrechtsfähigen Vereins organisierte Werbegemeinschaft für das Einkaufszentrum H. in Berlin-H., verlangt von der Beklagten, einer Mieterin des Einkaufszentrums, die einen Friseursalon betreibt, Zahlung rückständiger Beiträge zu dem Verein.

Die Beklagte unterzeichnete unter dem 5. April 2004 einen Mietvertrag über die Anmietung von Gewerberäumen in dem Einkaufszentrum und unter demselben Datum eine Beitrittserklärung zu einer “Werbegemeinschaft “H.” Gesellschaft bürgerlichen Rechts –§§ 705 ff BGB–”, nachdem sie am 12. Dezember 2003 ein schriftliches Mietangebot für das Objekt unterzeichnet hatte. Zum Wortlaut des Mietvertrags mit den Teilen I bis IV, der Beitrittserklärung sowie des Mietangebots wird auf die von der Klägerin vorgelegten Ablichtungen (Anlagen K 1 bis K 3, Blatt 5 ff. der Akte) Bezug genommen. Mit einer Unterschrift in einer Unterschriftsliste bestätigte ein Vertreter der Beklagten den Erhalt des Mieterbriefs Nr. 1 des Jahres 2005. Nach einer Zahlungsaufforderung der Werbegemeinschaft vom 10. Januar 2005 zahlte die Beklagte den darin genannten monatlichen Beitrag in Höhe von € 172,55 in den Monaten Januar und Februar 2005. Weitere Zahlungen leistete sie nicht. Mit der Klageforderung macht die Klägerin die monatlichen Beiträge für März 2005 bis Mai 2006, also 15 mal € 172,55, geltend.

Die Klägerin behauptet, in dem Mieterbrief sei das Werbekonzept enthalten gewesen, das nach der Beitrittserklärung für die Wirksamkeit des Beitritts zu der Werbegemeinschaft erforderlich gewesen sei.

Nachdem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Klage bei dem örtlich unzuständigen Gericht erhoben hatten, hat dieses den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin hierher verwiesen. Und nachdem in der Klage eine Werbegemeinschaft „H.“ GbR als Klägerin genannt worden war, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2006 erklärt, dass die Werbegeme[…]


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