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Fahrerlaubnisentziehung bei einmaliger Trunkenheitsfahrt – Ablieferung Fahrerlaubnis

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 16.1493 – Beschluss vom 18.10.2016

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und B und die Pflicht zur Ablieferung seines Führerscheins.

Der Kläger hatte sowohl am 7. November 2003 als auch am 17. April 2005 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von jeweils 1,19 ‰ geführt. Ihm war deshalb jeweils die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden. Nach Vorlage eines positiven Fahreignungsgutachtens vom 18. Juni 2007 erteilte die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger zuletzt im August 2007 die Fahrerlaubnis der Klassen A und B neu. Der Kläger hatte ausweislich des Gutachtens vom 18. Juni 2007 geltend gemacht, er lebe seit Anfang 2006 alkoholabstinent. Ihm sei bewusst, dass er mit Alkohol nicht umgehen könne und Alkohol und Fahren nicht trennen könne.

Am 29. August 2014 führte der Kläger ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,44 mg/l. Das daraufhin vom Kläger geforderte und zuletzt von ihm vorgelegte Gutachten der pima-mpu GmbH vom 30. Juni 2015 kam zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Der Kläger hatte in der Anamnese erklärt, seit seinem 17. Lebensjahr stets Alkohol getrunken zu haben; er wolle nicht abstinent leben. Er habe das bei der letzten Untersuchung nur gesagt, weil die erste Untersuchung negativ gewesen und ihm das im Vorbereitungskurs nahegelegt worden sei. Er bleibe bei seinen vier halben Bier; da lasse er sich auch nicht mehr „reinquatschen“. Zu der letzten Alkoholfahrt sei es gekommen, weil er überraschend habe Auto fahren müssen, sich hinsichtlich der Promille verrechnet und kein Geld für ein Taxi gehabt habe.

Das Gutachten führt aus, aufgrund der vorliegenden Befunde sei an einen Alkoholmissbrauch mit Abstinenznotwendigkeit zu denken. Da der Kläger keine Abstinenz einhalte, könnten die Bedenken gegen seine Fahreignung gegenwärtig noch nicht ausgeräumt werden. Der Kläger habe seine Alkoholvergangenheit nicht ausreichend aufgearbeitet. Eine Reduktion von Trinkmengen bzw. ein momentaner Verzicht von Alkohol stelle prognostisch, wie auch aus der Vorgeschichte des Klägers herv[…]


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