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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebäudeversicherungsvertrag – Aufklärungs- und Beratungspflicht des Versicherers

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OLG Hamm, Az.: I-20 U 149/15, Beschluss vom 12.08.2015

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Symbolfoto: Von Freedomz /Shutterstock.com

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung durch den Senat stand. Sie beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage der Klägerin, mit der sie Entschädigungsleistungen aus einer bei der Beklagten genommenen Wohngebäudeversicherung im Zusammenhang mit einem Schadenereignis vom 20.06.2013 begehrt, zu Recht abgewiesen.

1.)

Das Landgericht hat hierbei zunächst angenommen, dass nach dem im Zeitpunkt des Schadenereignisses maßgeblichen Deckungsumfang der Versicherung ein versichertes Schadenereignis nicht vorgelegen habe. Denn die Beklagte könne sich auf den in § 6 Ziff. 3 Buchstabe b) VGB 2008 Klassik bedungenen Ausschluss berufen, wonach sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen u.a. nicht auf Schäden durch Witterungsniederschläge erstreckt.

Dieser rechtliche Begründungsansatz des Landgerichts und die ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen werden von der Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung bereits nicht konkret angegriffen.

Der Senat hat zudem bereits entschieden, dass die Ausschlussklausel wirksam ist und schon nach ihrem Wortlaut eine bloße Mitverursachung ausreichen lässt; in dieser Auslegung hält die Klausel einer Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle stand; sie ist weder überraschend im Sinne von § 305c BGB noch benachteiligt sie den Versicherungsnehm[…]


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