LG Leipzig, Az.: 7 O 2439/14
Urteil vom 02.02.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.105,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.10.2014 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 8.105,95 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen nicht rechtzeitiger Bereitstellung eines Kinderkrippenplatzes.
Die Klägerin trägt hierzu vor, sie sei als angestellte Wirtschaftsprüfungsassistentin zu einem monatlichen Bruttogehalt von € 3.750,– beschäftigt. Nach der Geburt ihres Sohnes am 04.04.2013 habe sie ihre Berufstätigkeit für eine zwölfmonatige Elternzeit unterbrochen. Da zum Ablauf der Elternzeit am 04.04.2014 keine Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden habe, habe sie gemeinsam mit dem Vater des Kindes bereits am 24.07.2013 ihren Bedarf an einem Kinderbetreuungsplatz bei der Beklagten geltend gemacht. Bereits seit Juni 2013 hätten sich die Eltern intensiv um einen Betreuungsplatz bemüht und regelmäßig auch bei der Beklagten nachgefragt. Das zuständige Jugendamt habe aber einen Platz zum April 2014 nicht zusichern können. Auch ein bei der Beklagten gestellter Antrag auf dringende Platzsuche vom 14.01.2014 sei erfolglos geblieben. Mit Anwaltsschreiben vom 16.06.2014 habe die Klägerin erneut die dringliche Zuweisung eines Betreuungsplatzes beantragt, was anders als in sonstigen Fällen, die durch die klägerischen Prozessbevollmächtigten begleitet worden seien, ebenfalls erfolglos geblieben sei. Erst zum 01.09.2014 sei daher ein Betreuungsvertrag zustande gekommen, weshalb die Klägerin die Elternzeit im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber unter Wegfall der Bezüge habe verlängern müssen. Ab 19.05.2014 habe sie ihr Arbeitsverhältnis in Teilzeit zu einem Bruttogehalt von monatlich € 2.843,32 wieder aufgenommen. Unter Berücksichtigung einer Eingewöhnungszeit von 2 Wochen sei sie erst ab 15.09.2014 wieder vollzeitbeschäftigt.[…]