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Hausratversicherung – Einbruchdiebstahl in Wohnmobil

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OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 51/18 – Urteil vom 21.08.2018

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg – 4. Zivilkammer – vom 15.02.2018 – 4 O 203/17 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Entschädigung von abhanden gekommenem Hausrat nach Entwendung eines VW-Busses in Italien.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung, der „Allgemeine Bedingungen für die Verbundene Hausratversicherung der B Sachversicherung (VHB 84)“ im Folgenden: VHB 84) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
 „§ 3 Versicherte Gefahren und Schäden
Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch

[…]

2. Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat,

[…]

zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.

[…]
§ 5 Einbruchdiebstahl; Raub
1. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb

a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt;

[…]

b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen;

c) aus der verschlossenen Wohnung Sachen entwendet, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte;

d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl angetroffen wird […];

e) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mit einem richtigen Schlüssel öffnet […];

f) in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel eindringt, […].

[…]
§ 10 Versicherungsort
1. Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen innerhalb des Versicherungsortes. […]

2. Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers. […]

[…]
§ 12 Außenversicherung
1. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen, sind innerhalb Europas im geografischen Sinn auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. […]

3. Für Sturmschäden besteht Außenversicherungsschutz nur, wenn sich die Sache[…]


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