Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 46/17 – Urteil vom 05.12.2018
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.01.2017 – 12 Ca 339/16 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und der Urteilstenor zur Klarstellung wie folgt insgesamt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlichen Kündigungen vom 29.01.2016, 29.03.2016, 28.04.2016, 02.05.2016 und 09.05.2016 nicht aufgelöst ist, sondern bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.08.2016 fortbestanden hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) haben die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von fünf fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigungen.
Die am 1965 geborene Klägerin ist seit 30. Mai 1986 mit dem Geschäftsführer der Beklagten verheiratet und war seit 1. Juli 1993 als Buchhalterin bei der Beklagten in deren Betrieb (Heizung-Sanitär-lufttechnische Anlagen) mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt. Zwischen den Parteien ist derzeit das Scheidungsverfahren anhängig.
Die Klägerin war bei der Beklagten bis Oktober 2015 für die gesamte Buchhaltung allein zuständig. Aufgrund der ihr erteilten Kontovollmachten war sie berechtigt, Barabhebungen vom Geschäftskonto der Beklagten vorzunehmen; dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob die Klägerin das von ihr abgehobene Bargeld jeweils an den Geschäftsführer der Beklagten übergab. Ferner war die Klägerin berechtigt, Online-Überweisungen für die Beklagte von deren Firmenkonto vorzunehmen. Im Betrieb der Beklagten existierte eine Barkasse in Form einer Plastikdose (Tupperdose). Diese „Plastikdosen-Bargeldkasse“, in der sich nur in geringem Umfang Bargeld befand, wurde von einer anderen Mitarbeiterin verwahrt und jeweils mit nach Hause genommen. Von der Klägerin wurde keine Tageskasse geführt, sondern lediglich auf den jeweiligen Monat bezogene Abrechnungen, in der Einnahmen und Ausgaben mit Datumsangabe eingetragen wurden.
Seit Oktober 2014 lebten die Klägerin und der Geschäftsführer der Beklagten getrennt, zunächst noch in dem Haus, in dem der Geschäftsführer der Beklagten ein eigenes Zimmer hatte. Im Oktober 2015 wurde dem Geschäftsführer der Beklagten der von der Klägerin eingereichte Scheidungsantrag zugestellt. Daraufhin entzog der Geschäftsführ[…]