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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werkvertrag – Gewährleistung und Geltendmachung von Mängelbeseitigungskosten

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LG Magdeburg – Az.: 9 O 657/04 – Urteil vom 22.12.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird bis zum 21.06.2004 auf 27.755,32 €, danach auf 27.590,60 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten Werklohn für eingebaute Fenster, Türen und Rollläden im Haus der Beklagten in B.

Auf Grund eines Angebots des Klägers vom 4. Dezember 2003 über 47.007,84 € brutto schlossen die Parteien am 04.12./06.12.2003 einen VOB/B Bauvertrag; die Vorschriften der VOB/B wurden den Beklagten bei Auftragserteilung übergeben. Die Parteien vereinbarten Teilzahlungen entsprechend dem Baufortschritt. Dem Angebot des Klägers lag ein an ihn von den Beklagten übersandtes Angebot für das Bauvorhaben zugrunde, was eine andere Baufirma (Firma Hoch- und Betonbau GmbH, Q) im Auftrag der Beklagten erstellt hatte. Der Kläger übersandte den Beklagten die Ausführungsplanung für die Fenster am 9. Januar 2004. Am 12. Januar 2004 genehmigten die Beklagten die Ausführungsplanung, legten fest, dass die Fenster außen rot sein sollten und trafen weitere Bestimmungen betreffend die Fenster.

Der Kläger erbrachte die beauftragten Leistungen dann jedenfalls teilweise und stellte am 5. Februar 2004 eine erste Abschlagsrechnung über 27.755,32 €, die die Beklagten nicht bezahlten. Die abgerechneten Leistungen nahmen die Beklagten dann am 11. Februar 2004 nach einer gemeinsamen Besichtigung mit dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn O, ab, wobei vermerkt wurde: „Keine sichtbaren Mängel vorhanden“; gewisse Restarbeiten waren noch zu erledigen. Noch ausstehende Arbeiten erbrachte der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Beklagten nicht mehr. Am 5. August 2004 kündigten die Beklagten den Bauvertrag.

Der Kläger behauptet, die von ihm erbrachten Leistungen seien insgesamt mangelfrei; die Maße für die Fenster habe er aus dem ihm von den Beklagten übersandten Leistungsverzeichnis übernommen. Für falsche Messungen sei er – so meint der Kläger – daher nicht verantwortlich.

Von der ursprünglichen Klageforderung in Höhe von 27.755,32 € hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2004, eingegangen beim Landgericht am 21.06.2004, einen Betrag in Höhe von 164,72 € zurückgenommen.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurt[…]


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