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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitszeugnis – Arbeitgeberbindung durch leistungsorientierte Bezahlung

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 Sa 353/16 – Urteil vom 16.12.2016

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil desArbeitsgerichts Bonn vom 16.02.2016 – 7 Ca 1759/15 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Formulierung der Beurteilungsformel in einem Arbeitszeugnis.

Der Kläger war vom 01.10.2002 bis zum 30.06.2015 bei der Beklagten alsDipl.-Ingenieur und Architekt im B f B u R (im Folgenden: BBR) in B beschäftigt.

Unter dem 02.02.2006 antwortete der seinerzeitige Leiter der Abteilung, in welcher der Kläger eingesetzt war, auf eine Überlastungsanzeige des Klägers. In dem Schreiben des Abteilungsleiters, auf das Bezug genommen wird, Anlage K13, Bl. 97 f. GA, heißt es u.a.: „Ich möchte Ihnen bei dieser Gelegenheit versichern, dass sowohl Ihr Referatsleiter als auch ich mit den von Ihnen gezeigten Leistungen sehr zufrieden sind“.

Jedenfalls in den Jahren 2008 bis 2013 bestand bei der Beklagten ein System der leistungsorientierten Bezahlung („LOB“). Nach § 5 des Tarifvertrags über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund) erfolgte im BBR eine systematische Leistungsbewertung. Diese sah – soweit im Hinblick auf den Kläger von Interesse – eine Bewertung der Bereiche „Arbeitsquantität“, „Arbeitsqualität“ und „Zusammenarbeit“ vor. Die Leistungsmessung erfolgte mit der Zuordnung der Werte null („Aufgaben nicht erfüllt“), vier („Aufgaben erfüllt [Normalleistung])“ oder sechs („Aufgaben überdurchschnittlich erfüllt“). Der Wert der Leistungsmessung („null“, „vier“ oder „sechs“) wurde sodann mit dem Wert der prozentualen Gewichtung des jeweiligen Bereichs multipliziert und das Ergebnis durch 100 dividiert. Abschließend erfolgte eine Rundung dergestalt, dass Ergebnisse bis 2,0 zu der Gesamtbeurteilung „null“, Ergebnisse zwischen 2,1 und 5 zu der Gesamtbeurteilung „vier“ und Ergebnisse ab 5,1 zu der Gesamtbeurteilung „sechs“ führten.

In jedem der Jahre 2008 bis 2013 erhielt der Kläger, dessen Leistungen jeweils mit der Gesamtbeurteilung „vier“ bewertet worden waren, eine Leistungsprämie. Die Bewertung mit vier Punkten ergab sich jedenfalls in den Jahren von 2008 bis 2012 daraus, dass jeweils einer der Bereiche „Arbeitsquantität“ und „Arbeitsqualität“ mit „sechs“ und der andere dieser Bereiche mit „vier“ und der Bereich „Zusammenarbeit“ im Jahr 2008 mit „null“ und in den übrigen Jahren mit „vier“ bewertet worden war.

Seit dem 11.02.2014 […]


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