Verwaltungsgericht Saarland
Az.: 5 K 1439/09
Urteil vom 17.03.2010
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die beklagte Gemeinde den Standort von fünf Wertstoffcontainern für Altglas und Altpapier auf dem Gelände des Bauhofes um etwa 50 m auf eine neben dem Bauhof befindliche Freifläche verlagert hat, die rückwärtig an ihr Grundstück grenzt.
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, die beklagte Gemeinde Eigentümerin des Nachbargrundstück.
Nach der Rückkehr aus dem Urlaub stellte die Klägerin am 14.08.2009 fest, dass die Beklagte auf dem Grundstück zwischen ihrem Anwesen und dem zwischenzeitlich eingezäunten Bauhof fünf Wertstoffcontainer für Glas und Papier aufgestellt hatte.
Mit Schreiben vom 24.08.2009 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Container von diesem Standort zu entfernen.
Die Beklagte erwiderte unter dem 18.09.2009, die Wertstoffcontainer seien vor einigen Wochen in Absprache mit dem Entsorgungsverband … auf den neuen Platz umgestellt worden. Die Stellfläche sei nicht unbefestigt, sondern mit einer Schotterauflage versehen. Deshalb könne jedermann, der Papier oder Altglas abgeben wolle, mit seinem Pkw an die Container heranfahren. Dass der Schotter zwischenzeitlich mit etwas Gras bewachsen sei, ändere daran nichts. Ein Zurückfahren auf die Straße und Wenden sei problemlos möglich. Der Straßenverlauf sei hier auch nicht unübersichtlich. Deshalb müsse auch niemand den Verkehrsschildern zuwider zum Wenden bis zum Schulhof fahren. Allein die Entsorgungsfahrzeuge seien von der Sperrung der Straße jenseits der Container ausgenommen.
Am 12.10.2[…]