Nutzung der dortigen Toilette durch Kunden
Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 U 51/19 – Urteil vom 30.07.2020
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29.05.2019 (Aktenzeichen 8 O 107/18) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die am … 1944 geborene Klägerin ist regelmäßige Kundin der vom Beklagten betriebenen Bäckerei und suchte auch am Samstag, den 11.11.2017 gegen 9.30 Uhr deren Geschäftsräume auf. Wie schon gelegentlich bei früheren Malen bat die Klägerin darum, die Toilette benutzen zu dürfen, woraufhin ihr die Ehefrau des Beklagten den Schlüssel aushändigte. Die Toilette befindet sich im Untergeschoss neben der Backstube und ist über einen abgeschlossenen Seitengang außerhalb der Bäckerei und eine Treppe zu erreichen. Auf dem Weg zur Toilette stürzte die Klägerin und erlitt eine Bimalleolarfraktur links, weshalb sie sich vom Unfalltag bis zum 24.11.2017 in stationärer Behandlung und vom 30.11.2017 bis zum 22.05.2018 in ambulanter ärztlicher Behandlung und daneben in physiotherapeutischer Behandlung befand. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 22.01.2018 auf, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Mit Schreiben vom 22.03.2018 lehnte der Haftpflichtversicherer des Beklagten eine Regulierung ab.
Die Klägerin macht ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 €, einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 2.933,36 € sowie weiteren materiellen Schaden in Höhe von 357,36 € (Fahrtkosten zum Orthopäden in Höhe von 9,60 €, Zuzahlungen zur Physiotherapie in Höhe von 195,76 € und Fahrtkosten zur Physiotherapie in Höhe von 252 €) geltend. Sie hat behauptet, sie sei deswegen zu Fall gekommen, weil sie auf Mehl weggerutscht sei, welches sich auf den Fliesen des Flurraumes unmittelbar vor der Treppe befunden habe. Da es am Unfalltag – unstreitig – stark geregnet habe, habe in Zusammenhang mit dem Mehl eine erhöhte Rutschgefahr bestanden. Sie habe sich in den vier auf den Krankenhausaufenthalt folgenden Wochen nur im Rollstuhl fortbewegen können und habe noch heute Beschwerden im Fußgelenk. Haushalt und Garten habe sie vor dem Unfall allein versorgt. Angelehnt an das Werk von Schulz-Borck/Hofmann (jetzt: Schulz-Borck/Pardey) werde ein Ausfall von insgesamt 296 Stunden zu je 9,91 €/Stunde geltend gemacht. Wege[…]