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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall mit Fußgängerbeteiligung

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Anscheinsbeweis für Fußgängerverschulden
LG Schwerin – Az.: 1 O 8/12 – Urteil vom 14.12.2012

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2009 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin in Höhe von 30 % sämtliche materiellen und künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfallereignis zwischen ihr und dem Beklagten zu 1. von 2008 um … Uhr in der Straße E. in S. resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind oder noch übergehen.

3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2012 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 15 % und die Beklagten 85 %.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

7. Der Streitwert wird auf 13.000,- € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht von Schäden aus einem Verkehrsunfall.

Der Beklagte zu 1. befuhr 2008 gegen … Uhr mit seinem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten PKW …, amtliches Kennzeichen …, die Straße E. in S. in Richtung G.. Die Klägerin beabsichtigte zu diesem Zeitpunkt, die Straße E. in Höhe der Einfahrt zum Parkplatz der Firma H. zu Fuß, aus Sicht des Beklagten zu 1. von links nach rechts in Richtung S.-S.-C. zu überqueren. Sie betrat die Straße und hielt kurz an, um auf den Verkehr zu achten. Sodann setzte sie die Überquerung der Straße fort. Hierbei wurde sie von dem PKW des Beklagten zu 1. mit der vorderen linken Fahrzeugseite erfasst, durch die Luft geschleudert und blieb dann auf der Straße liegen. Zum Unfallzeitpunkt herrschten feuchte und leicht regnerische Witterungsverhältnisse. Die Klägerin war dunkel gekleidet und trotz der Straßenbeleuchtung nur schwer zu erkennen. Der Beklagte zu 1. fuhr mit der zulässigen Ge[…]


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