Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 U 57/19 – Urteil vom 26.03.2020
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 02.07.2019 (Aktenzeichen 4 O 150/18) teilweise abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.
III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Am Mittwoch, den 25.10.2017 um 6.43 Uhr ereignete sich an der mit Lichtzeichenanlage versehenen Kreuzung Sulzbachtalstraße/Rathausstraße/Neuhauser Weg in Saarbrücken-Dudweiler ein Verkehrsunfall, an welchem die Klägerin, von Beruf Altenpflegerin, als Fahrerin des Pkw Skoda Citigo ihres Arbeitgebers … pp. gGmbH, …, mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … und die Beklagte zu 1 als Fahrerin und Halterin des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Peugeot 4J/RCZ mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … beteiligt waren. Auf der Sulzbachtalstraße befinden sich vor dieser Kreuzung in beiden Fahrtrichtungen jeweils zwei Fahrspuren, und zwar je eine Geradeausfahrt- und eine Abbiegespur. Die Klägerin befuhr die Sulzbachtalstraße aus Saarbrücken in Richtung Sulzbach und wollte an der Kreuzung nach links in den Neuhauser Weg abbiegen. Die Beklagte zu 1 befuhr die Sulzbachtalstraße in entgegengesetzter Fahrtrichtung zunächst auf der Rechtsabbiegespur und überholte dabei den auf der Geradeausfahrtspur fahrenden, vom Zeugen K. geführten Pkw rechts. Nachdem die Beklagte zu 1 an diesem Pkw rechts vorbeigefahren war, bog sie nicht nach rechts ab, sondern fuhr geradeaus. Im Kreuzungsbereich kam es zum Zusammenstoß mit dem linksabbiegenden Pkw der Klägerin. Die Beklagte zu 2 erkannte mit Schreiben vom 07.05.2018 die Haftung für die Schäden der Klägerin dem Grunde nach mit einer Quote von 50 v. H. an und verzichtete ab Datum dieses Schreibens mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils, auch in Vollmacht für die hier Versicherten nach A.1.1.4 AKB, auf die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 1 sei mit überhöhter Geschwindigkeit an dem mit 50 km/h fahrenden Pkw des Zeugen K. vorbeigefahren und habe einen Fahrtspurwechsel erst nach Verlassen der Rechtsabbiegespur im Kreuzungsbereich vorgenommen. Die Klägerin habe sich beim Linksabbiegen vorschriftsmäßig verhalten und das Fahrzeug der Beklagten zu 1 zunächst nicht wahrnehmen und auch nicht damit rechnen können, dass diese geradeaus in die Kreuzung einfahren würde.[…]