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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebshaftpflichtversicherung – auftragsbezogene Nebentätigkeiten

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LG Stade – Az.: 3 O 186/15 – Urteil vom 08.03.2016

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger in Bezug auf den von diesem zu verantwortenden, in der Zeit vom 22. bis 24.11.2014 eingetretenen Wasserschaden am Bauvorhaben bedingungsgemäßen Deckungsschutz aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. … (vormals Nr…) zu gewähren hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 984,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit 30.9.2015 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gewährung von Versicherungsschutz aus der betrieblichen Haftpflichtversicherung für einen vom Kläger im Rahmen seiner handwerklichen Tätigkeit verursachten Wasserschaden.

Der Kläger betreibt einen Zimmereibetrieb.

Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsvertrag über eine betriebliche Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des Versicherungsscheins Nr. … (vormals Nr. …) vom 24.5.2006 und der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (vgl. Anlagen K1a bis K1g).

Im Versicherungsschein und im Antrag wurde bei der Beschreibung des versicherten Betriebes vermerkt: „Zimmerei ohne Dachdeckertätigkeit (WKZ 1532 11)“.

In „Nr. 1 – Versichertes Risiko“ der „Kausel 329 – Erweiterter Haftpflichtversicherungsschutz für Bauhandwerker“ (vgl. Anlage K1c) heißt es:

„Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, … die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus allen seinen sich aus dem Antrag ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten

Mitversichert gelten Montage-, Installations- und sonstige Tätigkeiten auf fremden Grundstücken sowie auftragsbezogene Nebentätigkeiten im Sinne von § 5 Handwerksordnung. “

Der Kläger wurde in 2014 von dem Bauherrn … beauftragt, ein Walmdach und das darunter liegende Flachdach zurückzubauen. Das Dach sollte erneuert werden. Der Neuaufbau des Daches war an ein anderes Unternehmen vergeben worden. Der Auftrag des Klägers beschränkte sich auf das Gewerk „Baustelleneinrichtung“ und „Rückbau des Daches“. Teil des Gewerks „Baustelleneinrichtung“ war gemäß Ziffer 1.7 des Leistungsverzeichnisses auch der Punkt Regensicherheit, Flachdachflächen regen- und sturmsicher abplanen.

(vgl. im Einzelnen das Leistungsverzeichnis, Anlage K[…]


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