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Tierhalterhaftung – Sturz durch einen freilaufenden Hund aufgrund Getümmels

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OLG Koblenz – Az.: 12 U 249/18 – Urteil vom 09.12.2019

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14.02.2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 4.666,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2016, abzüglich vor dem 03.08.2016 gezahlter 2.000,00 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 80 % und der Beklagte zu 2. 20 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin in Höhe von 62 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 2. in Höhe von 38 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich.

Die Klägerin hat Anspruch gegen den Beklagten zu 2. auf Zahlung von weiteren 2.666,00 € aus §§ 833, 253 BGB.

Anders als das Landgericht ist der Senat der Überzeugung, dass die Klägerin durch den Hund (§ 833 BGB) des Beklagten zu 2 verletzt worden ist.

Durch ein Tier verletzt bzw. getötet im Sinne von § 833 BGB bedeutet einen Zurechnungszusammenhang zwischen dem tierischen Verhalten und dem Schaden. Die Rechtsgutverletzung muss ihre Ursache in der Verwirklichung spezifischer oder typischen Gefahren der Natur des Tieres haben (BGH VI ZR 177/75, Urteil vom 06.07.1976, juris; Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 833 Rn. 6), hierbei genügt auch eine adäquate Mitverursachung (BGH VI ZR 467/13, Urteil vom 27.01.2015, juris; BGH VI ZR 225/04, Urteil vom 20.12.2005, juris).

Der Senat hat anhand der von dem Landgericht als glaubhaft angesehenen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung von 10.01.2018 keinerlei Zweifel daran, dass der Sturz der Klägerin und die damit verbundene Verletzung durch das von dem Hund des Beklagten zu 2. ausgelöste „Getümmel“ verursacht worden ist. Der Hund des Beklagten zu 2. war nach der Überzeugung des Senats Auslöser/Initiator dieses „Getümmels“. Es kommt nicht darauf an, dass die Klägerin nicht mehr eingrenzen kann, weshalb sie letztlich zu Fall gekommen ist. Zur Überzeugung des Senats steht jedenfalls fest, dass sich de[…]


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