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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausschluss baunachbarlicher Abwehrrechte nach § 242 BGB

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OVG Lüneburg – Az.: 1 LA 9/19 – Beschluss vom 09.04.2020

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück – 2. Kammer (Einzelrichter) – vom 3. Dezember 2018 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Kläger wenden sich mit ihrem Zulassungsantrag gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihr Abwehrrecht gegen die Aufstockung der Grenzgarage der Beigeladenen sei verwirkt.

Die Beigeladenen errichteten 2013 nach Durchführung eines Bauanzeigeverfahrens ein Wohnhaus mit westlich angebauter, bis an die westliche, zum Klägergrundstück weisende Grundstücksgrenze reichender, überwiegend unterhalb der gewachsenen Geländeoberfläche liegender Garage. Am 25. Februar 2016 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Abstell- und eines Geräteraums oberhalb der Garage. Die Baugenehmigung wurde den Klägern nicht bekanntgegeben. Die Bauarbeiten begannen am 29. April 2016. Im Rahmen eines zivilrechtlichen Nachbarstreits fand am 7. Juni 2016 ein Güterichtertermin vor Ort statt. Bei dieser Gelegenheit erstellte Fotos zeigen, dass die Seitenwände des Aufstockungsvorhabens zu diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellt und teilweise mit der vorgesehenen Klinkerverblendung versehen waren. Im Termin schlossen die Kläger und die Beigeladenen einen Vergleich, in dem sich die Kläger u.a. verpflichteten, das Betreten ihres Grundstücks zur Fertigstellung des Verblendmauerwerks an der ihnen zugewandten Seite des Garagengebäudes zu dulden.

Unter dem 9 Juni 2016 wandten sich die Kläger mit der „Anzeige einer unzulässigen Bebauung“ an den Beklagten und baten um bauaufsichtliches Einschreiten. Offenbar nach Mitteilung des Beklagten, dass eine Baugenehmigung erteilt sei, erhoben die Kläger unter dem 21. Juni einen zunächst nicht unterzeichneten, am 4. August 2016 dann einen unterzeichneten Widerspruch gegen die Baugenehmigung.

Die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, das Abwehrrecht der Kläger gegen das Bauvorhaben sei verwirkt. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis verpflichte sie dazu, durch ein zumutbares aktives Handeln daran mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des benachbarten Bauherren zu vermeiden und daher nach Erkenne[…]


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