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Behandlungsweise (unwirtschaftliche) – Honorarberichtigung

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Sozialgericht Marburg
Az: S 12 KA 215/09
Urteil vom 16.06.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten und trägt die Gerichtskosten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um eine Honorarberichtigung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise im Bereich des Gesamtfallwertes in den drei Quartalen I, III und IV/05 in Höhe von insgesamt 19.800,07 EUR.
Der Kläger ist seit 1979 als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen.
Die Klage gegen eine Honorarberichtigung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise im Bereich des Gesamtfallwertes in den drei Quartalen I bis III/03 in Höhe von insgesamt 17.346,52 EUR wies die Kammer mit Urteil vom 13.06.2007 – S 12 KA 1080/06 –ab; LSG Hessen, Urteil vom 23.09.2009 – L 4 KA 40/07 – wies die Berufung zurück.
In den vier Quartalen I bis IV/05 ergaben sich folgende Abrechnungswerte des Klägers (in nachfolgender Tabelle abgekürzt als VZA) im Vergleich mit den Abrechnungswerten der hessischen Vertragszahnärzte (VG):
Quartal Fallzahl Pkte. pro Fall Mehrkosten pro Fall in Punkten In % I/2005 VZA- 537 152 56 58,3
VG- 410 96
II/2005 VZA- 506 116 23 24,7
VG- 438 93
III/2005 VZA- 577 152 62 68,9
VG- 408 90
IV/2005 VZA- 694 119 39 48,8
VG- 512 80
Nach einem Auswahlverfahren führte der Prüfungsausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen in Hessen – Kammer III – eine Wirtschaftlichkeitsprüfung der Quartale I bis IV/05 durch. Der Prüfungsausschuss lud den Kläger zu einer Prüfsitzung, an der er teilnahm.
Mit Bescheid vom 26.09.2007, ausgefertigt am 20.02.2008, setzte der Prüfungsausschuss für die streitbefangenen Quartale eine Gesamthonorarberichtigung in Höhe von 25.422,26 EUR fest, die er mit Rücksicht auf die HVM-Einbehalte für das Jahr 2005 auf 24.840,09 EUR reduzierte. Er kürzte den Gesamtfallwert auf das 1,4-fache des Gesamtfallwerts der Vergleichsgruppe. Im Einzelnen nahm er folgende Honorarreduzierungen (ohne Rücksicht auf die HVM-E[…]


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