Rücktritt des Versicherers wegen falscher Beantwortung Gesundheitsfragen
LG Lübeck, Az.: 14 S 113/16, Urteil vom 22.12.2016
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.05.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lübeck – 33 C 3575/15 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien sowie der prozessualen Erklärungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Verweisungen Bezug genommen. Auf das Abfassen eines Tatbestandes wird gem. §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO weitgehend verzichtet.
Das Amtsgericht hat mit am 10.05.2016 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen.
Wegen der Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf deren Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Wegen der von den Parteien im Berufungsrechtszug gestellten Anträge wird auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 22.12.2016 verwiesen (Blatt 227 f. d. A.).
Wegen des Vorbringens des Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf dessen Berufungsbegründung vom 17.06.2016 sowie seinem Schriftsatz vom 13.09.2016, wegen des Vorbringens der Klägerin auf die Berufungserwiderung vom 26.08.2016 sowie vom 29.09.2016 verwiesen.
II.
Der in zulässiger Weise angebrachten Berufung des Klägers ist in der Sache der Erfolg versagt.
Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO); nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht.
Zu Recht ist das Amtsgericht hier zu der Erkenntnis gelangt, dass die Beklagte wirksam gem. § 19 Abs. 2 VVG von dem Vertrag über eine private Krankentagegeldversicherung zurückgetreten ist.
Gem. § 19 Abs. 2 VVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht verletzt hat. Nach § 19 Abs. 1 S. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklä[…]