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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nebenkostennachforderung – Fälligkeit

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AG Saarbrücken – Az.: 121 C 217/16 (13) – Beschluss vom 20.06.2016

In dem Rechtsstreit … gegen … Beklagter …

1. wird der Antrag des Beklagten auf Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen.

2. werden nach Erledigung der Hauptsache die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.
Gründe
1. Die Kosten des Verfahrens sind der Beklagtenseite aufzuerlegen.

Dies folgt nach beiderseitiger Erledigungserklärung nach § 91a ZPO.

a) Die Klage hatte zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerseite machte ursprünglich € 790,99 aus einer Betriebskostenabrechnung geltend. Diese wurde am 21.9.2015 erteilt. Zahlungsfrist von 14 Tagen wurde gesetzt.

Nach Ansicht des AG Hamburg-Bergedorf wird im Falle einer formell und materiell richtigen Nebenkostenabrechnung dieser Anspruch sofort fällig, ohne dass es einer Frist bedurft hätte:

Gegenüber der Betriebskostenabrechnung hat die Beklagte Einwendungen nicht erhoben. Unmittelbar nach Zustellung der Klagschrift hat die Beklagte diesen Betrag auch ohne Zinsen bezahlt. Der Klägerin stehen insoweit die geltend gemachten Zinsen und die Mahnkosten noch zu. Denn die Betriebskostenabrechnung wurde mit Zugang bei der Beklagten fällig. Insoweit schreibt Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 5. Aufl. 2009 Rdnr. H1, mit Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung beim Mieter entstehe der Nachzahlungsanspruch des Vermieters, damit werde dieser Nachzahlungsanspruch auch fällig. Dem schließt sich dieses Gericht an. In diese Richtung kann (wohl) auch die Entscheidung des BGH in ZMR 2005, 439 (443) und ZMR 06, 358 (361) verstanden werden. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich nach Auffassung des Vorsitzenden aus § 271 BGB. Denn danach ist eine Leistung sofort fällig („kann verlangen“), wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt, noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Der Mietvertrag sieht hier Regelungen für die Fälligkeit einer Betriebskostennachforderung nicht vor. Auch aus den Umständen ist nicht zu entnehmen, dass die durch eine Abrechnung dokumentierte Nachzahlungsforderung nicht sofort fällig werden sollte. Im Hinblick darauf, dass Einwendungen gegenüber der Betriebskostenabrechnung nicht geltend gemacht wurden, auch nicht im vorliegenden Prozess, muss die Abrechnung dementsprechend auch als materiell ordnungsgemäß angesehen werden. Formelle Mängel bestehen nicht. Insoweit kann auch in einem Umkehrschluss auf die Entscheidungen des Landgerichts Berlin (63 S 100/0[…]


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