Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 39/19 – Urteil vom 05.08.2020
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalles vom 28. April 2005 die Feststellung weiterer Unfallfolgen und eine Rente im Rahmen eines Stützrententatbestandes nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 v. H.
Der am … Januar 1977 geborene Kläger erlitt im Rahmen seiner Tätigkeit als Profifußballer am 28. April 2005 einen Unfall, als er bei einem Trainingsspiel mit dem linken Sprunggelenk umknickte. Der Durchgangsarzt Dr. S. diagnostizierte eine Distorsion des linken Sprunggelenkes mit Kapseleinblutung. Außenbandverletzungen des linken oberen Sprunggelenkes hatte der Kläger zuvor schon 1995 und am 18. März 1999 erlitten. Nach dem Bericht von Dr. F. vom 15. April 1999 an die Beklagte bestand nach dem Arbeitsunfall vom 18. März 1999 eine drittgradige laterale Instabilität. Im MRT des linken oberen und unteren Sprunggelenks vom 6. Februar 2002 zeigte sich nach dem Befundbericht von Dr. F. vom 21. Februar 2002 eine zweitgradige Chrondromalazie.
Die diagnostische Gemeinschaftspraxis in K. beurteilte nach Durchführung einer Kernspintomographie vom 19. Mai 2005, dass bei dem Kläger ein Zustand nach Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius, nach Operation mit narbigen Konturierungen, jetzt fast vollständiger Reruptur der Bandplastik oder der Narbenkontur im Verlauf des Ligamentum fibulotalare anterius sowie narbig verdickte übrige Außenbänder mit frischer Zerrung, eine narbig veränderte vordere Syndesmose ohne Einriss, eine kleine Verknöcherung im Bereich des Innenbandes und ein intakt gebliebenes oberes und unteres Sprunggelenk bei paramalleolärer lateraler Weichteilreaktion mit Begleitreaktion der Peroneussehnen vorliege.
Dr. S. berichtete am 6. Juli 2005, dass bei dem Kläger belastungsabhängige Beschwerden im vorderen inneren Gelenkbereich verblieben seien, die nicht durch die kernspintomographische Aufnahme erklärbar gewesen seien. Im Rahmen der durchgeführten Arthroskopie habe sich ein frischer Knorpelschaden an der Gelenkseite des Innenknöchels gezeigt und es sei eine Microfrakturierung durchgeführt worden. Außerdem seien die Verwachsungen und Verknöcherungen im Bereich der vorderen Kapsel sowie Teile der entzündeten Schleimhaut entfernt worden.
Dr. B. erklärte nach ambulanter Untersuchung des Klägers in seinem u[…]