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Löschung Nießbrauch – postmortale Vollmacht zur Abgabe Löschungsbewilligung

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OLG Hamm – Az.: I-15 W 495/19 – Beschluss vom 30.01.2020

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.

Das Grundbuchamt hat die von dem Beteiligten als im Antragszeitpunkt eingetragenem Eigentümer beantragte Löschung des in Abteilung II unter laufender Nummer 1 für Frau G aufgrund der Bewilligung vom 18.12.2000 (UR-Nr. …/2000 des Notars P in Q) eingetragenen Nießbrauchs zu Recht abgelehnt, weil der Beteiligte eine Löschungsbewilligung der Erben der Frau G in der Form des § 29 GBO nicht beigebracht hat.

1.

Verfahrensrechtlich ist das Grundbuchamt in seinem Zurückweisungsbeschluss zutreffend davon ausgegangen, dass der Erlass einer Zwischenverfügung rechtlich nicht zulässig gewesen wäre. Der Beteiligte hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass er die Löschung bewilligen könne, da ihm die eingetragene Inhaberin des Nießbrauchs eine entsprechende Vollmacht erteilt habe. Da – wie unter 2 ausgeführt werden wird – eine solche Vollmacht nicht besteht, fehlt es an der Bewilligung des unmittelbar Berechtigten – hier: der Erben der eingetragenen Inhaberin des Nießbrauchs – in der Form des § 29 GBO. Beim Fehlen der Bewilligung eines unmittelbar Berechtigten kommt der Erlass einer Zwischenverfügung nicht in Betracht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2019 – 3 Wx 156/19 – zitiert nach juris; Senat ZfIR 1998, 115; Demharter, GBO, 30. Auflage, § 18 Rn.12).

Zur Vermeidung von Mißverständnissen sollte das Grundbuchamt seine rechtlich gebotenen Hinweise dann allerdings nicht als mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Zwischenverfügung ausgestalten.

2.

In der Sache kommt die Löschung des Nießbrauchs derzeit nicht in Betracht.

Da der für die Lebenszeit der Inhaberin bestellte Nießbrauch im Grundbuch nicht mit einer Löschungserleichterungsklausel nach § 23 Abs. 2 GBO eingetragen worden ist, bedarf es zur Löschung des Nießbrauchs vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod der am 6.05.2019 verstorbenen Inhaberin grundsätzlich der Bewilligung der Erben der Nießbrauchsinhaberin. Diese ist im vorliegenden Fall nicht entbehrlich. Die Inhaberin des Nießbrauchs hat dem Beteiligten in der notariellen Urkunde vom 18.12.2000 keine postmortale Vollmacht zur Abgabe der Löschungsbewilligung erteilt.

Eine ausdrückliche Erteilung einer Vollmacht enthält die notarielle Urkunde nicht.

Die zwischen der Inhaberin des N[…]


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