OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 34/16 – Beschluss vom 08.01.2019
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000.000,00 EUR
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Erblasser, der die deutsche Staatsangehörigkeit hatte, lebte in Land1. Dort heiratete er am 20. September 1987 in dritter Ehe die Beteiligte zu 2, mit der er gemeinsam die Fa. A führte. Die zweite Ehe des Erblassers wurde durch Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 28. September 1994, Az. 20 F 38/92 (Bl. 956 ff. d. A.), geschieden. Ob sie zuvor bereits annulliert worden war, ist unklar.
Der Beteiligte zu 1 ist der Sohn des Erblassers.
Mit notariellem Testament vom 26. Oktober 1990 wies der Erblasser den Beteiligten jeweils bestimmte, näher bezeichnete Teile seines Vermögens zu und ordnete an, dass er in der Urkunde nicht genanntes Vermögen den Beteiligten zu gleichen Teilen hinterlasse. Ferner ordnete er Testamentsvollstreckung durch Licenciado Z1 an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Übersetzung aus dem Spanischen (Bl. 38 ff. d. A.) Bezug genommen.
Ein weiteres notarielles Testament vom 13. Juni 2006, das mit der Unterschrift des Erblassers versehen ist, bestimmt die Beteiligte zu 2 zur Alleinerbin und Testamentsvollstreckerin des Erblassers. Zugunsten des – zugleich mit Auflagen beschwerten – Beteiligten zu 1 ist ein Vermächtnis in Höhe von 200.000,00 EUR ausgesetzt. Weiter heißt es in dem Testament:
„Sollte seine Ehefrau B zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits verstorben sein oder gleichzeitig mit ihm versterben, ernennt er als Ersatzuniversalerben zu gleichen Teilen und stammweise die bereits bestehende oder noch zu gründende Stiftung CC.“
Auf die Übersetzung aus dem Spanischen (Bl. 56 ff. d. A.) wird Bezug genommen.
Am 10. Februar 2010 wurde ein Nachlassverfahren in Land1 eröffnet, in dem die Beteiligte zu 2 unter dem 30. September 2010 Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins beantragte (Bl. 536 d. A.).
Nachlassverfahren:
Mit notariellem Erbscheinsantrag vom 28. Oktober 2009 (Bl. 10 ff. d. A.) hat der Beteiligte zu 1 unter Berufung auf das Testament vom 26. Oktober 1990 Erteilung eines Teilerbscheins beantragt, der ihn als Erben zu 50 % mit der Belastung durch eine Testamentsvollstreckung ausweist. Er hat unter Vorlage eines Schriftgutachtens der Fa. D, Land1, vom 9. Juni 2006 (vgl. die Übersetzung aus dem Spanischen Anlage K 26 im Anlagenband zum Verfahren Landgericht Berlin 3 O 233/10) geltend gemacht, die Unterschrift d[…]