Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung (außerordentliche) – Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

 LAG Hamm
Az.: 13 Sa 76/09
Urteil vom 22.06.2009

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.12.2008 – 2 Ca 2442/08 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung; der Kläger begehrt seine Weiterbeschäftigung.
Der am 23.03.1961 geborene, ledige Kläger war seit dem 26.04.1979 bei der D5 T2 bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, bevor das Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab 01.01.2006 gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte, die ca. 1.500 Mitarbeiter beschäftigt, überging. Der Kläger kam zuletzt im Rahmen einer 34-Stunden-Woche als „Customer Service Manager im Bereich Finance“ mit einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.900,– Euro zum Einsatz.
Nach einer am 28.04.2008 stattgefundenen tätlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen …, der bis zum Frühjahr 2006 Vorgesetzter des Klägers gewesen war, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 05.05.2008 an den in ihrem Betrieb bestehenden Betriebsrat mit der Absicht, dem Kläger „außerordentlich und hilfsweise fristgemäß zu kündigen“.
Zur Begründung wird darin unter anderem ausgeführt:
A. Das Arbeitsverhältnis ist seit geraumer Zeit erheblich belastet.
Bereits im Jahr 1996 wurden Herrn … heftige verbale Angriffe gegenüber einem damaligen Kollegen, der vorübergehend den Vorgesetzten vertrat, sowie ein Faustschlag in dessen Gesicht vorgehalten. Der Kündigungsschutzklage wurde insbesondere deshalb stattgegeben, weil das Fehlverhalten als erstmaliges Fehlverhalten zu werten sei.

Am 12.05.2006 geht die Mitarbeiterin Frau … … zu Dienstbeginn über den Büroflur an der offen stehenden Bürotür von Herrn … vorbei. Als Frau … Herrn … grüßt, springt dieser von seinem Bürostuhl auf, eilt zur Tür und schreit über den Flur:
„Sprich mich nicht mehr an. Du hast mir eine Abmahnung eingebracht. Das ist unmöglich. Weißt du, was das für mich bedeutet? Das ist unverschämt.“
Noch während Frau ..[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv