OLG Rostock – Az.: 3 W 166/13 – Beschluss vom 24.06.2016
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 20./22.11.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 25.10.2013 wird zurückgewiesen.
Die eingetragenen Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 2.045.167,50 €.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) begehren im Wege der Grundbuchberichtigung gem. § 22 Abs. 1 GBO die Löschung einer Gesamtgrundschuld über 4.000.000,– DM. Diese wurde am 04.06.1992 in Abteilung III des Grundbuchs von Bergen, Blatt 1224 auf den Eintragungsantrag des Beteiligten zu 1) vom 04.03.1992 als damaligem alleinigen Grundstückseigentümer, dem die entsprechende Grundschuldbestellungsurkunde (UR-Nr. 470/1992/C des Notars Dr. C.) beigefügt war, für die C. L. Ltd. 14/15 P. Street, D., Irland, nebst 18 % Jahreszinsen gem. der Bewilligung vom 04.03.1992 eingetragen. Nach Grundstücksabschreibungen unter entsprechender Pfandentlassung durch die C. L. Ltd. im Jahre 1998 lastet die Grundschuld noch auf den Flurstücken 9 und 35, Flur 3, Gemarkung T. Am 08.07. 2010 wurde ein zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) geschlossener notarieller Kaufvertrag vom 16.12.2009 (UR-Nr. 2331/2009 des Notars v. A.), der diese Flurstücke betraf, grundbuchlich vollzogen. Seither sind im Grundbuch der Beteiligte zu 1) als Eigentümer zu 9/10 und die Beteiligte zu 2) als Eigentümerin zu 1/10 der Flurstücke 9 und 35 verzeichnet.
Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen vor, das Grundbuch sei – bezogen auf die dort eingetragene Gesamtgrundschuld – unrichtig. Der dem Beteiligten zu 1) unmittelbar nach seiner Ausstellung vom Grundbuchamt übermittelte Grundschuldbrief sei niemals an die in Brief und Grundbuch bezeichnete Gläubigerin übergeben worden, auch nicht im Zusammenhang mit der Eintragung der Pfandentlassung bezüglich der später von Blatt 3302 abgeschriebenen Flurstücke. Eine Valutierung sei nicht erfolgt und die Gläubigerin nach Kenntnis der Beteiligten gelöscht. Es sei ausgeschlossen, dass eine Fremdgrundschuld entstanden sei. Die verdeckte Eigentümergrundschuld nach §§ 1163 Abs. 2, 1192 BGB solle gelöscht werden.
Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 25.10.2013, auf den zur Darstellung des weiteren Sachverhalts Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit einer Beschwerde. Sie rügen es als „tatbestandlich unzutreffend und in der Folge ermessensfehlerhaft“, wenn da[…]