AG Frankfurt, Az.: 29 C 286/15 (85), Urteil vom 22.05.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1. und 2. jeweils einen Betrag in Höhe von 600,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 17.02.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger machen gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Deutschland Ausgleichsansprüche aus der Fluggastrechteverordnung (EG-VO Nr. 261/2004) wegen Flugverspätung geltend.
Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug (Flugnummer …) für den 09.12.2012 um 11:15 Uhr von Frankfurt am Main nach Las Vegas.
Entgegen der planmäßigen Abflugzeit startete der Flug erst am 10.12.2012 um 7:45 Uhr. Demgemäß erreichte der Flug Las Vegas nicht planmäßigen am 09.12.2012 um 14:10 Uhr, sondern erst am 10.12.2012 um 10:45 Uhr.
Die Entfernung von Frankfurt am Main nach Las Vegas beträgt mehr als 3.500 km.
Symbolfoto: Von Jaromir Chalabala /Shutterstock.comDie Kläger beantragen, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1.) einen Betrag in Höhe von 600,00 EUR, den Kläger zu 2.) einen Betrag in Höhe von 600,00 EUR jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, Grund für die Verspätung des streitgegenständlichen Fluges seien die vorherrschenden Wetterverhältnisse gewesen. Das Fluggerät habe am 09.12.2012 aufgrund des starken[…]